Eine Pflegebedürftigkeit bringt viele Fragen mit sich: Welche Leistungen stehen mir zu? Wie beantrage ich Unterstützung? Und welche Angebote gibt es in meiner Nähe? Die Antworten darauf zu finden, kann schnell überwältigend wirken – besonders in einer ohnehin belastenden Situation.
Pflegebedürftige haben deshalb einen umfassenden gesetzlichen Anspruch auf individuelle Beratung und Unterstützung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater der Pflegekasse.
Die Pflegeberatung der Pflegekasse ist weit mehr als eine einfache Auskunft. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere:
Die Pflegeberatung kann gegebenenfalls auch im jeweiligen Pflegestützpunkt vor Ort genutzt werden.
Pflege- und Krankenkassen haben in fast allen Bundesländern Pflegestützpunkte errichtet, in denen die Beratung über und die Vernetzung aller medizinisch-pflegerischen Leistungen gebündelt wird. Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe und der Sozialhilfeträger arbeiten hier Hand in Hand – aufeinander abgestimmt und unter einem Dach.
Was erhalten Sie im Pflegestützpunkt?
Weitere Informationen zu Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe finden Sie hier.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Pflege? Unser Team der Pflegekasse der energie-BKK steht Ihnen unter der 0511 911 10 961 gerne persönlich zur Verfügung:
Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.
| Monatliche Leistung pauschal | |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.
Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Hilfen vom Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.