Zusatzbeitragssatz
Das deutsche Gesundheitssystem steht weiterhin vor großen finanziellen Herausforderungen. Gerade in solchen Zeiten zeigt sich, wer Verantwortung übernimmt und wer sich konsequent für eine stabile und hochwertige Gesundheitsversorgung seiner Versicherten einsetzt.
Um Ihnen diese Qualität auch künftig verlässlich bieten zu können, passen auch wir zum 1. Januar 2026 unseren Zusatzbeitragssatz auf 3,98 Prozent an. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2026 bei 2,9 Prozent. Arbeitnehmer und Rentner tragen die Hälfte des Zusatzbeitragssatzes, also 1,99 Prozent.
energie-BKK – Leistungsstark, wenn es drauf ankommt
Ein niedriger Beitragssatz allein garantiert keine gute Versorgung. Wer Wert auf Sicherheit, umfangreiche Leistungen und verlässlichen Service legt, sollte nicht nur auf den Preis schauen.
Die energie-BKK bietet besonders gute Leistungen und erhält dafür regelmäßig Spitzenbewertungen. Deshalb gehören wir zu den wenigen Krankenkassen, die besonders in der Servicebewertung überzeugen. Wenn Sie Wert auf Qualität, Sicherheit und attraktive Zusatzangebote legen, sind Sie bei uns genau richtig.
Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2026
Profitieren Sie von noch besseren Leistungen, die Ihre Gesundheit und die Ihrer Familie nachhaltig stärken:
Mit diesen erweiterten Leistungen gehören wir weiterhin zu den Krankenkassen mit dem attraktivsten Mehrwert für Versicherte.
Wir sind ausgezeichnet!
Dass Sie bei der energie-BKK in besten Händen sind, bestätigen zahlreiche unabhängige Tests und Gütesiegel. Unsere Versicherten wissen die starke Kombination aus Top-Services und umfangreichen Zusatzleistungen seit Jahren zu schätzen.
Auszeichnungen im Überblick:
- Finanztip:Im aktuellen Preis-Leistungs-Vergleich für 2026 des Verbraucherportals Finanztip sind wir auf Platz 7 aller Krankenkassen Deutschlands. Wir bieten durch unsere zahlreichen Zusatzleistungen und bestem Service einen besonderen Mehrwert.
- FOCUS Money: TOP Krankenkasse, Hervorragend in Zusatzleistungen & Services sowie Sehr gute Transparenz
- Handelsblatt: „Sehr gut“ – ausgezeichnet als besonders kundenorientierte Krankenkasse
- krankenkasseninfo.de: Bestnote 1,0 im bundesweiten Vergleich von 73 Kassen
- ELTERN-Magazin: Zu den besten Krankenkassen für Familien in den Bereichen Schwangerschaft & Geburt sowie Eltern & Kind
Diese Bewertungen unterstreichen unseren Anspruch: Exzellente Versorgung, erstklassige Leistungen und ein Service, der Maßstäbe setzt.
Alle Antworten bezügliche Zusatzbeitrag finden Sie in den FAQs:
FAQ
Was gilt für Renten und Versorgungsbezüge bezüglich Zusatzbeitrag?
Für die Beitragszahlung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich für versicherungspflichtige Bezieher von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (bei Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle) immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.
Beispiel: Versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner
- Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ab 01.01.2026 von 2,98 % auf 3,98 %
Lösung: Die Deutsche Rentenversicherung DRV berechnet den Beitrag auf die gesetzliche Rente bis zum 28. Februar 2026 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 17,58 % (14,6 % + 2,98 %). Erst ab 1. März 2026 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. dem neuen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 3,98 %.
Was gilt für Selbstzahler bezüglich Zusatzbeitrag?
Bei Selbstzahlern gilt, dass der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag vom Mitglied selbst gezahlt werden muss, d. h. das sogenannte Quellenabzugsverfahren (automatischer Einzug vom Gehaltskonto) gilt nicht. Selbstzahler erhalten eine individuelle Beitragsberechnung von uns.
Ihr persönlicher finanzieller Vorteil
Bei der energie-BKK erhalten Sie viele Zusatzleistungen, welche über den Standards liegen. Bei uns bekommen Sie einfach mehr für Ihr Geld.
Gibt es auch die Möglichkeit, vom Zusatzbeitrag befreit zu werden?
Nein, eine Befreiungsregelung vom Zusatzbeitragssatz ist nicht vorgesehen. Wenn der gesetzliche Beitragssatz zu entrichten ist, gilt dies auch für den Zusatzbeitragssatz.
Welche Besonderheiten gibt es beim Zusatzbeitrag?
Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2026: 2,9 Prozent). Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, so z. B. Geringverdiener, wie Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro/brutto im Monat. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag. Das Gleiche gilt auch für Bezieher von Bürgergeld, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernimmt der Leistungsträger. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.
Habe ich bei Erhöhung des Zusatzbeitrag ein Sonderkündigungsrecht und kann problemlos wechseln?
Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann das Mitglied seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln und z. B. Mitglied der energie-BKK werden. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.
Beispiel: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages:
- Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Beginn der Mitgliedschaft 01.11.2025
- Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2026
- Informationspflicht der Krankenkasse über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes und das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall bis zum 31.12.2025
- Wahl einer neuen Krankenkasse im Rahmen des Sonderkündigungsrechts möglich bis 31.01.2026
- Eingang der Mitgliedschaftserklärung bei der neuen Krankenkasse am 19.01.2026
Lösung: Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten am 31.03.2026. Die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft wird durch die neu gewählte Krankenkasse automatisch veranlasst
Wie wird sich der Zusatzbeitrag 2026 bei den Krankenkassen 2026 entwickeln?
Viele gesetzliche Krankenkassen werden im kommenden Jahr ihre Beiträge anheben. Bedingt durch den Vermögensabbau im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes und der damit verbundenen geringeren finanziellen Spielräume ist die Kalkulation des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auch in 2025/2026 für alle Krankenkassen eine große Herausforderung.
Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2026?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 auf 2,9 Prozent festgesetzt und ihn im Bundesanzeiger bekannt gegeben (2025 belief sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 2,5 Prozent).
Was ist der durchschnittliche oder auch gesetzliche Zusatzbeitragssatz?
Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein rechnerische Größe und wird jährlich neu berechnet. Ein Expertengremium schätzt dafür jedes Jahr bis zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.
Von Bedeutung ist der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro. Für alle anderen gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse.
Zusatzbeitrag – was ist das eigentlich?
Die gesetzlichen Krankenkassen können über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Deshalb wurde der individuelle Zusatzbeitrag zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz eingeführt. Gleichzeitig wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens gesenkt. Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.
Der Zusatzbeitragssatz ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden und wird erhoben, wenn der Finanzierungsbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. Eine Obergrenze für den Zusatzbeitrag besteht nicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen.
Bei den Rentern übernimmt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des aus der gesetzlichen Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages.
Durch den Zusatzbeitrag will der Gesetzgeber einen größeren Wettbewerb zwischen den Krankenkassen erreichen.