Du hast deinen Schulabschluss in der Tasche und mit der Ausbildung beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Exklusiv für Auszubildende haben wir einen Wahltarif entwickelt, der für sie bares Geld wert ist. Mit Beginn ihrer Ausbildung und einer Mitgliedschaft bei der energie-BKK können schon die ersten Euros auf ihr Konto fließen!
Warum AzubiPlus Wahltarif?
Wir wissen: Auszubildende sind weniger krank oder selten beim Arzt. Unseren umfassenden Versicherungsschutz nehmen nur die wenigsten in Anspruch.
Unsere Philosophie: Gerade weil wir viele Leistungen anbieten, benötigen wir ein Modell, das attraktiv für Versicherte ist, die – glücklicherweise – kaum Leistungen in Anspruch nehmen oder nur zur Vorsorge gehen.
Unser Angebot: AzubiPlus Wahltarif
Bis zu 450 Euro Prämie: Einfach Mitglied in der energie-BKK werden und eine satte Sofortprämie von bis zu 150 Euro kassieren. Die Wahl des Tarifs AzubiPlus erfolgt für drei Jahre und ist nur im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei der energie-BKK möglich. Gleich zu Beginn deiner Ausbildung erhältst du die erste Prämienzahlung in Höhe von 150 Euro*. Du kannst in dieser Zeit also bis zu 450 Euro Prämie von der energie-BKK erhalten! Nach Ablauf der drei Jahre verlängert sich der Tarif automatisch um jeweils ein Jahr.
Doppelter Vorteil: Prämie und voller Versicherungsschutz
Du kannst dich gleich doppelt freuen: einmal über die Prämie und zum anderen darüber, dass wir trotzdem den kompletten Versicherungsschutz bieten – ohne Einschränkungen.
Welche Leistungen werden nicht auf die Prämie angerechnet?
Was passiert bei Inanspruchnahme von Leistungen?
Die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen ist prämienunschädlich. Wird dir ein Medikament oder eine andere Heilmaßnahme verordnet, werden diese Kosten mit der Prämie im Folgejahr verrechnet bzw. gegebenenfalls zurückgefordert. Von deinem Prämienvorschuss werden die der energie-BKK entstandenen Leistungskosten abgezogen.
Das Ende der Ausbildung hat keine Auswirkungen auf den Wahltarif. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn du nicht kündigst. Je nachdem wie hoch dein Gehalt nach der Ausbildung ist, kannst du eine andere Tarifstufe wählen, die mit einer höheren Prämie verbunden ist. Mehr Informationen zum Wahltarif AzubiPlus gibt es in unserem Merkblatt.
Wenn du mitmachen willst, hier ist deine AzubiPlus Teilnahmeerklärung. Nähere Informationen zu den Konditionen unseres Wahltarifes erhältst du hier.
Bist du mit uns zufrieden? Na, dann wirb doch jetzt gleich ein neues Mitglied (Einfach „Ich wurde geworben“ ankreuzen) – als Dankeschön gibt es 25 Euro!
In unserer Broschüre „Der perfekte Berufsstart“ erhältst du nützliche Tipps, damit dir der Start in die Berufswelt leichter fällt.
* Die Prämie beträgt max. 150 Euro pro Jahr, höchstens jedoch 20 Prozent Ihres individuellen Jahresbeitrags zur Krankenversicherung und wird im Voraus ausgezahlt. Die Begrenzung auf 20 Prozent tritt dann ein, wenn Ihr jährlicher Krankenversicherungsbeitrag unter 750 Euro liegt. Wenn du nicht mit Ausbildungsbeginn, sondern zu einem späteren Zeitpunkt deiner Ausbildung bei der energie-BKK Mitglied wirst, erhältst du die Prämie entsprechend anteilig (12,50 Euro pro Monat) ausbezahlt. Der Tarif kann jeweils zum Ersten des Folgemonats abgeschlossen werden.
Jede Situation ist unterschiedlich und es ist wichtig, die für dich passenden Versicherungen mit einem Experten zu besprechen. So bleibst du in jeder Situation auf der sicheren Seite. Hier sind unsere Tipps für die drei wichtigsten Versicherungen.
Krankenversicherung
Am wichtigsten und in Deutschland Pflicht ist natürlich die Wahl deiner Krankenversicherung, denn sie unterstützt jeden im Krankheitsfall. Dabei hast du die Qual der Wahl. Es gibt viele Krankenkassen, die sich in ihrem Angebot unterscheiden. Wir bieten neben unserem Super-Service auch noch ausgezeichnete Leistungen für Azubis
Private Haftpflichtversicherung
Fällt der Versicherungsschutz über die Eltern weg, brauchen Auszubildende auf jeden Fall eine eigene Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung hilft dir, wenn du versehentlich jemanden verletzt, etwas kaputt machst oder anderen Schaden zufügst. Sie schützt dich vor den finanziellen Folgen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Als Azubi kannst du durch Unfall oder Krankheit deine Arbeitskraft verlieren. Wenn du dich nur auf staatliche Unterstützung verlässt, führt dies durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu deutlichen Einkommenseinbußen. Daher kann eine private Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit sinnvoll sein. Es gilt: Je jünger und fitter du bist, desto geringer sind die Beiträge.
Rechnungen, Quittungen, Verordnungen und weitere Unterlagen können Sie uns sicher und bequem per App, per Post an energie-BKK, 30134 Hannover oder über E-Mail an info@energie-bkk.de senden.
Über unseren Online-Service per App können Sie sicher, bequem und schnell Ihre persönlichen Daten verwalten, Dokumente hochladen, Bescheinigungen anfordern, Anträge stellen und vieles mehr! Einfach die App im AppStore oder PlayStore herunterladen und los geht’s. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Website.
per Post: energie-BKK, 30134 Hannover
per E-Mail: info@energie-bkk.de
per Online-Service App/Web
(Bei der Postanschrift handelt es sich um eine Großkundenpostfach. Die zusätzliche Angabe einer Straße ist nicht erforderlich.)
Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich.
Beispiel:
2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht.
3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist.
Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de.
Wir sind für dich in diesen Service-Centern persönlich erreichbar.
Grundsätzlich sind die Beiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das jeweilige gesamte Semester im Voraus zu zahlen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn du uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilst oder einen Dauerauftrag bei deiner Bank einrichten lässt. In diesen Fällen ist jeweils 1/6 des gesamten Semesterbeitrages am 15. des Monats für den Vormonat fällig (Beispiel: Der Beitrag für Mai wird somit erst im Juni abgebucht).
Grundsätzlich ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
Eventuell. Sofern Sie für dieses Praktikum kein Arbeitsentgelt erhalten, hat es keine Auswirkung auf Ihre Familienversicherung. Sollten Sie allerdings für dieses Praktikum entlohnt werden, kann dies zur Beendigung der Familienversicherung führen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in den Antworten zu diesen Fragen:
Ja, dies ist möglich, wie in der vorherigen Frage beschrieben, ist dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2025 den Wert von 535 Euro nicht überschreiten (bzw. 556 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von Ihrem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung Ihres Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollten Sie neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) erhalten, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Ob sich ein Job auf den Krankenversicherungsschutz auswirkt ist unter anderem von der Höhe der Entlohnung und dem Umfang der Tätigkeit abhängig. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns telefonisch in Verbindung. Möglichst vor Aufnahme der Beschäftigung, damit Ihnen bereits zu Beginn die versicherungsrechtlichen Auswirkungen aufgezeigt werden können. Ganz Wichtig: Meistens besteht für diese Beschäftigungen aufgrund des sogenannten „Studentenprivilegs“ (Werkstudenten) Versicherungsfreiheit (mit Ausnahme zur Rentenversicherung). Es müssen also keine Beiträge aus der Beschäftigung (Ausnahme: Rentenversicherung) abgeführt werden. Bei vielen familienversicherten Studenten führt diese Beschäftigung aber dazu, dass aufgrund der Höhe des Entgelts die Familienversicherung beendet werden muss. Dies hat zur Konsequenz, dass sie für die jetzt eintretende Pflichtversicherung in der KVdS Beiträge zahlen müssen. Die Beschäftigung kann somit indirekt doch zu einer Beitragspflicht führen.
Sofern Sie auch während Ihres Auslandsstudiums weiterhin in Deutschland als Student eingeschrieben sind, bleiben Sie bei uns versichert. In diesem Fall endet die Versicherung bei uns nur, wenn Sie im Ausland, beispielsweise durch eine Beschäftigungsaufnahme, der dortigen Versicherungspflicht unterliegen.
Sollten Sie sich nur im Ausland einschreiben, bleiben Sie bei uns versichert, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und die Einschreibung an einer Hochschule in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich erfolgt. Aber auch hier gilt: Sollten Sie im ausländischen Staat der Versicherungspflicht unterliegen, endet die Versicherung bei der energie-BKK.
Ja, sofern für Sie aufgrund von über- oder zwischenstaatlichem Recht kein Sachleistungsanspruch mehr gegenüber Ihrer bisherigen Versicherung aus Ihrem Wohnstaat besteht. In diesem Fall unterliegen Sie den gleichen Regelungen wie einheimische Studenten. Sie können dann auch Mitglied bei der energie-BKK werden.
Nein, meistens leider nicht. Personen, die als Doktoranden nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung der Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. Ist die Promotion hingegen Bestandteil der regulären Hochschulausbildung – die Anfertigung der Dissertation erfolgt dabei noch vor Abschluss des Master- oder Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens –, wird die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nicht ausgeschlossen.
Während eines dualen Studiums sind die Teilnehmer über die gesamte Dauer kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig. Dieses gilt jedoch nicht für Beamte. Eine Versicherung als Student oder in der Familienversicherung ist ausgeschlossen.
Ja, das können Sie. Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule tritt grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung ein. Als bisher privat Versicherter haben Sie auch das Wahlrecht zur energie-BKK. Wichtig: Durch den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung wird Ihre bisherige private Versicherung NICHT automatisch beendet. Diese muss von Ihnen gekündigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Pflichtversicherung steht Ihnen ein besonderes Kündigungsrecht zu, sodass Sie grundsätzlich Ihre private Versicherung nahtlos zum Beginn Ihrer gesetzlichen Versicherung beenden können.
Ja. Hierfür müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag stellen. Allerdings ist der Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes erforderlich. Bitte bedenken Sie, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Am besten lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie einen anderweitigen Versicherungsschutz abschließen, damit es nicht zu ungewünschten Nachteilen für Sie kommt.
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
• gesetzlicher Dienstpflicht
• freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
• Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
• Jugendfreiwilligendienstgesetz
• oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
• Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die KVdS um Zeiten verlängert werden, in denen Sie vor Erreichen des 30. Lebensjahres an einer ordentlichen Durchführung Ihres Studiums gehindert wurden.
Folgende Hinderungsgründe können zum Beispiel zur Verlängerung führen:
Persönliche Gründe
• schwere Erkrankungen (über mindestens 3 Monate)
• Schwangerschaft
• Behinderung
• Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
• gesetzliche Dienstpflicht / Surrogat Dienste
• gesetzlich geregelte Freiwilligendienste
Familiäre Gründe
• Betreuung eines erkrankten/behinderten Angehörigen
Art der Ausbildung
• Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs
• studienvorbereitender Sprachkurs
Grundsätzlich sind die Beiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das jeweilige gesamte Semester im Voraus zu zahlen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen oder einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank einrichten. In diesen Fällen ist jeweils 1/6 des gesamten Semesterbeitrages am 15. des Monats für den Vormonat fällig (Bsp.: Der Beitrag für Mai ist somit erst im Juni zu zahlen).
Da Studenten finanziell auch beim Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entlastet werden sollen, zahlen sie einen niedrigeren Beitrag als den Mindestbeitrag für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der monatliche Beitrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 zur Krankenversicherung 112,86 € und zur Pflegeversicherung 30,78 € mit einem Kind (mit Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 35,91 €). Die Höhe des Beitrages richtet sich unter anderem nach dem aktuellen BAföG-Bedarfssatz. Eine Änderung führt somit zu einer Anpassung der Beiträge ab dem Beginn des auf die Änderung folgenden Wintersemesters. Tipp: Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden.
Als ordentlich eingeschriebener Student unterliegen Sie der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung (KVdS). Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Mitgliedschaft. Alternativ besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, über einen Elternteil oder den Ehegatten/Lebenspartner (weiterhin) über die Familienversicherung versichert zu werden. Vorteil: Im Gegensatz zur eigenen Mitgliedschaft wird die Familienversicherung beitragsfrei durchgeführt.
Am einfachsten, wenn Sie bereits für unseren Online-Service angemeldet sind. Dort können Sie im Bereich „Studenten“ einfach Ihre Mitgliedsbescheinigung (incl. dem Nachweis für das BAföG-Amt) herunterladen und bei Ihrer Hochschule einreichen. Alternativ können Sie diese auch weiterhin telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 910 oder per E-Mail an info@energie-BKK.de bei uns anfordern.
Ja. Die Aufnahme eines Studiums hat Auswirkungen auf den Status Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Wir haben zu prüfen, ob Sie weiterhin beitragsfrei familienversichert oder als eigenständiges Mitglied (mit Beitragszahlung) versichert werden. Deshalb teilen Sie uns am einfachsten kurz telefonisch mit, wenn sie die Aufnahme eines Studiums planen. Dann können wir sofort prüfen, wie es mit Ihrer Versicherung weitergeht und können Ihnen ggf. alle erforderlichen Unterlagen zukommen lassen. Eine Info geht natürlich auch per E-Mail, Fax oder Post. In diesem Fall teilen Sie uns bitte den geplanten Beginn und den genauen Namen der Hochschule und für eventuelle Rückfragen Ihre Telefonnummer oder einen anderen gewünschten Kommunikationsweg mit.
Sollten du während deines Freiwilligendienstes Arbeitsentgelt, egal in welcher Höhe erhalten, wirst du bei uns als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer versichert. Zu solchem Arbeitsentgelt gehören – außer beim Jugendfreiwilligendienst im Ausland – auch Taschengeld, Fahrkostenzuschüsse oder Unterkunft und Verpflegung. Beiträge musst du aber trotzdem nicht zahlen. Denn dein Arbeitsbetrieb übernimmt die Beiträge komplett für dich.
Nein, wenn du bei solchen „geringfügigen Beschäftigungen” oder auch „Minijobs” nicht mehr als 538 Euro monatlich erhältst oder die Beschäftigung auf drei Monate innerhalb des Kalenderjahres befristet ist.
Der eigenstände Versicherungsschutz endet nicht automatisch mit dem Abschluss der Ausbildung. Je nachdem, wie es beruflich weitergeht, gestaltet sich die Fortführung deiner Krankenversicherung. Bei Fortbestand der Beschäftigung bleibt es grundsätzlich bei der bisher bestehenden eigenständigen Pflichtversicherung. Dies gilt auch für den Fall der Arbeitslosigkeit (bei Bezug von Arbeitslosengeld). Sollte die bisherige Pflichtversicherung enden, greift grundsätzlich die die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung.
Freie Ausbildungsstellen findest du auf unserer Website unter Karriere.
Ja, hier gibt es gravierende Unterschiede. Bei einer betrieblichen Ausbildung kommt es zur eigenständigen Versicherung in der Krankenversicherung (siehe „Muss ich mich als Azubi selbst versichern”). Dies gilt auch für Teilnehmer an dualen Studiengängen. Bei einer rein schulischen Ausbildung kann ggf. die bisher bestehende Familienversicherung fortgeführt werden, da es zu keiner eigenständigen Sozialversicherungspflicht kommt. Bei praxisintegrierten Ausbildungen (schulische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte wechseln sich ab) kommt es hingegen wieder zur eigenständigen Versicherungspflicht, wenn ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde und ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.
Solange, wie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, kann eine bisher bestehende Familienversicherung grundsätzlich fortgeführt werden.
Klicke hier und melde dich einfach, schnell und unkompliziert an.
Hier reicht es, wenn du deinem Arbeitgeber formlos den Namen der gewählten Krankenkasse mitteilst. Alternativ oder auch zusätzlich kannst du die von uns erstellte Mitgliedsbescheinigung deinem Arbeitgeber vorlegen. Solltest du dich bereits bei einer anderen Krankenkasse angemeldet haben, kannst du das bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn korrigieren und zur energie-BKK wechseln. Wir würden uns freuen!
Am besten meldest du dich bei deiner Krankenkasse an, sobald du die Zusage für deinen Ausbildungsplatz in der Tasche hast. Dann hat die Krankenkasse genug Zeit alle weiteren wichtigen Dinge wie z. B. die Anmeldung beim Arbeitgeber, die Zusendung der Krankenversicherungskarte etc. in die Wege zu leiten. Spätestens aber bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn.
Das ist ganz unterschiedlich. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung errechnet der Arbeitgeber aus dem Bruttolohn, also deiner Ausbildungsvergütung.
Bis auf wenige Ausnahmen werden die Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von dir bezahlt. Es gilt dabei ein gesetzlich festgelegter Beitragssatz zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Dieser Zusatzbeitrag ist je nach Krankenkasse unterschiedlich. Auch die Beitragssätze zur Rentenversicherung, zur Arbeitsförderung sowie zur Pflegeversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben und werden hälftig gezahlt.
Es kommt nicht immer nur aufs Geld an – bei einer Krankenkasse solltest du vor allem auf gute Leistungen und super Services achten! Vergleiche die Krankenkassen und schaue, ob diese so gute Leistungen für Azubis wie die energie-BKK anbietet. Solltest du dich bereits bei einer anderen Krankenkasse angemeldet haben, kannst du das bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn korrigieren und zur energie-BKK wechseln. Wir würden uns freuen!
Ja, in Deutschland gilt für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, u.a. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bisherige Familienversicherung durch deine Eltern endet, jetzt hast du die freie Wahl und kannst dich z. B. für die energie-BKK entscheiden. Solltest du dich bereits bei einer anderen Krankenkasse angemeldet haben, kannst du das bis 14 Tage nach Ausbildungsbeginn korrigieren und du kannst doch noch zur energie-BKK wechseln. Wir würden uns freuen!