Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, stehen viele Berufstätige vor einer schwierigen Frage: Wie lässt sich die Pflege mit dem Beruf vereinbaren? Das Pflegezeitgesetz gibt Ihnen als Arbeitnehmer wichtige Rechte – von der vollständigen Freistellung bis zur reduzierten Arbeitszeit.
Nach dem Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung, wenn sie:
Dauer der Pflegezeit:
Wichtig: In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegezeit.
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und dennoch weiter berufstätig zu bleiben. Sie ist vorgesehen für:
Die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.
Wichtig: In Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Pflege- und Familienpflegezeit können kombiniert werden – zusammen jedoch maximal 24 Monate (einschließlich Begleitung in der letzten Lebensphase bis zu drei Monate). Diese Zeiten werden auf die Berufsbildungszeit nicht angerechnet. Während der gesamten Dauer besteht ein umfassender Kündigungsschutz.
Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes gelten:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Wer während der Pflege- oder Familienpflegezeit auf Einnahmen verzichtet, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen:
Weitere Informationen und den Antrag finden Sie unter www.bafza.de.
Kranken- und Pflegeversicherung: Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit in der Regel beitragsfrei erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Andernfalls kann der pflegende Angehörige sich z. B. freiwillig weiterversichern. Auf Antrag erstattet unsere Pflegekasse den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.
Arbeitslosenversicherung: Familienpflegezeiten mindern das spätere Arbeitslosengeld nicht.
Rentenversicherung: Minderungen in der Rentenversicherung werden durch die Beiträge zum Pflegegeld weitgehend vermieden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter „Pflegeunterstützungsgeld“ und „Soziale Sicherung der Pflegepersonen“.
Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.
| Monatliche Leistung pauschal | |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.
Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Hilfen vom Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.