Eine Frau lehnt mit dem Kopf an der Schulter eines Mannes. Sie hat die Augen geschlossen und lächelt.

Krankengeld: Anspruch, Höhe und Regelungen

Auf einen Blick: das Wichtigste zum Krankengeld in Kürze

  • Krankengeld erhalten gesetzlich Versicherte, die wegen derselben Krankheit länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind oder auf Kassenkosten stationär behandelt werden. Es wird für diese Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt, wobei die Zeit der Lohnfortzahlung angerechnet wird.
  • Angestellte bekommen 70 % ihres Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 % des Nettos und maximal 135,63 € pro Tag. Für Selbstständige, Arbeitslosengeldbeziehende und weitere Gruppen gelten abweichende Regeln.
  • Für den Bezug braucht es eine lückenlose Krankschreibung: Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag vorliegen, sonst kann der Anspruch ruhen.
  • Während des Bezugs bleiben Sie beitragsfrei krankenversichert. Rentner erhalten in der Regel kein Krankengeld mehr.

Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?

Anspruch auf Krankengeld haben Sie, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versichert.
  • Sie sind wegen einer Krankheit arbeitsunfähig.
  • Sie sind aufgrund derselben Krankheit mehr als 6 Wochen krankgeschrieben oder befinden sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Reha-Einrichtung.
  • Bei erneuter Krankschreibung handelt es sich um dieselbe Krankheit oder eindeutig um eine Folgeerkrankung.

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie bei einem neuen Arbeitgeber anfangen. Dann haben Sie in den ersten 4 Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Fallen Sie in dieser Zeit krankheitsbedingt aus, erhalten Sie ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Gut zu wissen: Ihr Krankengeldanspruch ruht, wenn eine andere Entgeltersatzleistung gezahlt wird. Dazu gehören unter anderem Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Kurzarbeitergeld.

Wann und wie lange bekomme ich Krankengeld?

Krankengeld erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sofern Sie vorher bereits 6 Wochen krankgeschrieben waren. Bei einer stationären Behandlung gilt deren Beginn als Start der Krankengeld-Auszahlung.
Für dieselbe Krankheit erhalten Sie Krankengeld maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Zeit der Lohnfortzahlung wird darauf angerechnet.

Wie hoch ist mein Krankengeld?

Die Höhe Ihres Krankengelds bemisst sich an der Höhe Ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Hiervon beträgt es 70 %, zugleich jedoch maximal 90 % Ihres Nettoeinkommens. Berücksichtigt werden in der Rechnung auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Insgesamt können Sie pro Kalendertag maximal 135,63 € erhalten. Um Ihren Anspruch auf Krankengeld annäherungsweise zu ermitteln, können Sie auch ganz einfach unseren Krankengeldrechner benutzen.

Wie hoch ist das Krankengeld je Personengruppe?

Je nachdem, ob Sie zum Beispiel Arbeitslosengeld beziehen, selbstständig oder festangestellt sind, haben Sie einen anderen Anspruch auf Krankengeld.

Die nachfolgende Übersicht schlüsselt Ihren Anspruch auf.

Personengruppe Höhe Krankengeld Wichtige Infos
Angestellte 70 % vom Bruttoentgelt, nicht mehr als 90 % Nettogehalt; höchstens 135,63 € pro Kalendertag Einmalzahlungen werden berücksichtigt.
Arbeitslosengeldbeziehende Entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes In den ersten 6 Wochen zahlt die Agentur für Arbeit, ab der 7. Woche zahlt die Krankenkasse.
Selbstständige 70 % vom Einkommen, für das Sie zuletzt Beiträge gezahlt haben; höchstens 135,63 € pro Kalendertag Sie haben nur Anspruch, wenn Sie das Krankengeld über einen Wahltarif oder über den allgemeinen Beitragssatz wählen; der Anspruch beginnt ab der 7. Woche.
Kurzzeitig Beschäftigte Kein Anspruch; auf Wunsch wie Angestellte Bei einer Beschäftigung von maximal 10 Wochen besteht kein Anspruch, es sei denn, Sie wählen ihn vor Beschäftigungsbeginn. Dann erhalten Sie ab der 7. Woche Krankengeld und zahlen den allgemeinen Beitragssatz.
Künstlerisch oder publizistisch Beschäftigte 70 % des Bruttoentgelts; höchstens 135,63 € pro Kalendertag Die Werte gelten, wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind. Ihr Anspruch besteht dann ab der 7. Woche.

Wie erhalte ich Krankengeld?

Krankengeld erhalten Sie in drei Schritten: Sie lassen sich krankschreiben, Ihr Arbeitgeber übermittelt uns eine Entgeltbescheinigung und Sie füllen einen Begleitfragebogen aus.

  • Elektronische Krankmeldung (eAU): Ihre Arztpraxis stellt Ihre Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt Ihre Krankschreibung digital an uns.
  • Entgeltbescheinigung: Sobald die 6 Wochen Lohnfortzahlung Ihres Arbeitgebers enden, sendet dieser automatisch eine digitale Entgeltbescheinigung an uns. Falls noch keine Bescheinigung vorliegt, fordern wir diese direkt bei Ihrem Arbeitgeber an. So können wir die Höhe Ihres Krankengelds berechnen.
  • Begleitfragebogen: Sobald alle Daten vorliegen, senden wir Ihnen per Post oder über das Online-Mitgliederportal einen Fragebogen zu. Diesen füllen Sie einfach aus und senden ihn an uns zurück – zum Beispiel postalisch oder über unsere Meine-energie-BKK-App.

Achten Sie dabei auf eine lückenlose Krankschreibung. Lassen Sie Ihre Folgebescheinigung dafür spätestens am nächsten Werktag nach Ende Ihrer bisherigen Krankschreibung ausstellen (Samstage zählen nicht). Entsteht eine Lücke, kann Ihr Krankengeldanspruch ruhen.

Bin ich weiterhin krankenversichert, wenn ich Krankengeld erhalte?

Ja, während des Bezugs von Krankengeld sind Sie weiterhin krankenversichert – und zwar beitragsfrei. Gleichzeitig werden vom Krankengeld Beiträge für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen, sofern Sie vorher dort pflichtversichert waren. Die energie-BKK führt diese Beiträge direkt an die zuständigen Stellen ab.

Erhalte ich in der Rente Krankengeld?

Nein, in der Rente erhalten Sie in der Regel kein Krankengeld. Sind Sie zum Beispiel wegen Ihres Alters oder wegen voller Erwerbsminderung in Vollrente, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Rentenbeginn an.
Eine Kürzung des Krankengelds um den Zahlbetrag der Rente erfolgt, wenn Ihnen – unter anderem wegen teilweiser Erwerbsminderung – die Rente zu einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.

Gut abgesichert, wenn es darauf ankommt

Krankengeld sichert Ihr Einkommen, wenn Sie länger ausfallen. Wir sind in dieser Situation für Sie da.

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FAQ

Sobald Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wird die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) automatisch an uns übermittelt.

Selten bekommen Sie von der Praxis den Ausdruck Ihrer Krankmeldung mit dem Hinweis „Zur Vorlage bei der Krankenkasse“. In diesem Fall senden Sie ihn uns bitte so schnell wie möglich zu. Mit der energie-BKK-App können Sie die Krankmeldung auch abfotografieren und so an uns übermitteln.

Wenn Sie stationär im Krankenhaus sind und Krankengeld beziehen, lassen Sie sich dort eine sogenannte Liegebescheinigung ausstellen. Schicken Sie uns diese bitte anstelle der Krankmeldung.

Sobald uns einer der Nachweise eingereicht wird und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, überweisen wir Ihnen für den zurückliegenden Zeitraum das Krankengeld – immer bis zum jeweiligen Ausstellungsdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (festgestellt am).

Ja, sie ist für uns für eine eventuelle Prüfung der Vorerkrankungen sehr wichtig. 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist dies nur bei Vorlage einer Vollmacht möglich. 

In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Sie sich den Anspruch auf Kinderkrankengeld von Ihrem Ehepartner übertragen lassen. Kontaktieren Sie uns gerne, um weitere Infos hierzu zu erhalten.

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