Zuzahlungs-Rechner

In der gesetzlichen Krankenversicherung fallen für viele Leistungen Zuzahlungen an (Regelfall: 10 %, min. 5 €, max. 10 €; Kinder unter 18 Jahren sind meist befreit). Die jährliche Eigenbeteiligung ist auf 2 % (chronisch Kranke 1 %) der Bruttoeinnahmen gedeckelt. Nach Erreichen dieser Belastungsgrenze sind Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreit.

Ermitteln Sie jetzt Ihre persönliche Belastungsgrenze – beantworten Sie dazu einfach die folgenden Fragen.

Nein Ja

Bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung* beträgt die Belastungsgrenze 1 % statt 2 % der berücksichtigungsfähigen jährlichen Bruttoeinnahmen.

Nein Ja
€

Zu den regelmäßigen Bruttoeinnahmen zählen z.B.: Arbeitsentgelt, einschließlich Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld), Arbeitslosengeld, gesetzliche und private Renten sowie Pensionen, Sachbezüge (z.B. freie Kost und Wohnung durch den Arbeitgeber), Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen.

Nein Ja
€

Zum Beispiel gesetzliche Zuzahlungen für Arzneimittel, Heilmittel oder Krankenhausbehandlungen. Bitte Belege aufbewahren.

Gut zu wissen Ihre Belastungsgrenze gilt für das gesamte Kalenderjahr und grundsätzlich für den gemeinsamen Familienhaushalt. Sobald die Grenze erreicht ist, kann bei der energie-BKK eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen beantragt werden.
Maximale gesetzliche Zuzahlungen
Belastungsgrenze pro Kalenderjahr 0,00 €
Bereits geleistete Zuzahlungen 0,00 €
Noch bis zur Belastungsgrenze 0,00 €
Angewendete Belastungsgrenze 2 %
Berücksichtigtes Einkommen 0,00 €
Noch 0,00 € bis zur Belastungsgrenze. Sammeln Sie weiterhin die Belege über Ihre gesetzlichen Zuzahlungen.

So wird gerechnet

Bruttoeinnahmen Haushalt0,00 €
Freibetrag Ehe-/Lebenspartner– 0,00 €
Freibeträge Kinder– 0,00 €
Zu berücksichtigende Einnahmen0,00 €

Hinweise zur Berechnung

  • Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der berücksichtigungsfähigen jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 %.
  • Bei Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Grundsicherungsbezug wird statt des tatsächlichen Einkommens ein gesetzlich festgelegter Betrag von 6.756 € zugrunde gelegt.
  • Für einen Ehe- bzw. Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt wird ein Freibetrag von 7.119 € abgezogen, für jedes zu berücksichtigende Kind 9.756 € (2026).
  • Die Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung. Ob eine Zuzahlungsbefreiung tatsächlich besteht und welche Einnahmen bzw. Zuzahlungen berücksichtigt werden können, prüft die energie-BKK anhand Ihrer Unterlagen.
  • Bei Versicherten, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, gilt als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1.

* Chronisch krank:
Als chronisch krank gelten Personen, die seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung (mindestens eine ärztliche Behandlung pro Quartal) sind, und eines der folgenden Merkmale erfüllen:

  • Einstufung in den Pflegegrad 3 – 5 oder
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder
  • Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder
  • Kontinuierliche medizinische Versorgung zur Vermeidung der Verminderung der Lebenserwartung bzw. lebensbedrohlichen Verschlimmerung nach Bewertung des Arztes.
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