Verhinderungspflege
Voraussetzungen
Ist eine Pflegeperson (z. B. Angehörige, Bekannte) an der Pflege gehindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege übernommen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson(en) den Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) vor der erstmaligen Verhinderung bereits sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (haben). Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich teilen.
Leistungen
Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Anspruchsberechtigten beschränkt. Diese Leistung kann zum Beispiel auch in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es können die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Übernommen werden die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zwar bis zu 1.612 Euro (ggf. erhöht um bis zu 806 Euro für noch nicht beanspruchte Kurzzeitpflege).
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Bei Nachweis höherer Auslagen (z. B. Verdienstausfall, Fahrkosten) ist eine Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen möglich; dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte bzw. erwerbsmäßig ausgeübt wird (siehe auch „Kurzzeitpflege“, „Sachleistungen“).
Neu ab dem 1. Januar 2024
Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz haben Pflegebedürftige, die bei Beginn der Verhinderungspflege jünger als 25 Jahre sind und den Pflegegrad 4 oder 5 haben, folgende Vorteile:
- Die Verhinderungspflege kann sofort in Anspruch genommen werden. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt.
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege beträgt 8 Wochen je Kalenderjahr. Für diese Zeit wird unter anderem die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes weitergezahlt.
- Wir zahlen für maximal 56 Tage im Kalenderjahr bis zu 3.386 Euro für die Verhinderungspflege, da das nicht ausgeschöpfte Budget der Kurzzeitpflege komplett (höchstens 1.774 Euro) auf das der Verhinderungspflege übertragen werden kann.