Das Bild zeigt eine Frau, die sich mit einer Ärztin unterhält. Sie stehen in einer Arztpraxis. Das Bild wird im Bereich "Zweitmeinungsservice" verwendet.

Zweitmeinungsservice

Zusatzleistung

Sie haben eine lebensverändernde Diagnose erhalten und sind nun verunsichert? Sie möchten die Diagnose oder die von Ihrem Arzt empfohlene Therapie von einem zweiten Arzt bestätigen lassen? Oder wurde Ihnen zu einer Operation geraten und Sie möchten Ihre offenen Fragen klären?

Wir lassen Sie damit nicht allein! Die energie-BKK bietet Ihnen als kostenfreien Service eine medizinische Zweitmeinung eines unabhängigen Spezialisten.

Mit dem Zweitmeinungsservice haben wir für betroffene Patienten eine optimale Entscheidungsgrundlage vor operativen Eingriffen und Therapien geschaffen. Mit einem einzigen Anruf erhalten Sie ein echtes Plus an Sicherheit und ein Mehr an Gewissheit, das Richtige in dieser schwierigen Situation zu tun.

Wie kann ich den Zweitmeinungsservice nutzen?

Direkten Zugang zur medizinischen Gesundheitsberatung erhalten sie mit Ihrer KV-Nummer und Ihrem Geb.-Datum. Mit diesem Formular vereinbaren Sie einen Termin oder senden uns beispielsweise Ihren Rückrufwunsch. Telefonisch erreichen Sie die medizinische Gesundheitsberatung unter 0511 911 10 900.

Schnell und ohne Wartezeiten können Sie sich dann von einem Arzt fundiert beraten lassen. Die Beratung umfasst die Themen, die auch ohne Einsicht in Ihre Befunde und detaillierte Unterlagen möglich sind. Falls in Ihrem speziellen Fall eine ausführlichere Zweitmeinung erforderlich sein sollte, die oft auch einen aktuellen körperlichen Befund beinhaltet, werden Sie an eine passende Arztpraxis vermittelt. Sie erhalten entweder die Kontaktdaten oder Sie erhalten direkt einen Termin.

Da die Weiterbehandlung durch einen unserer Experten ausgeschlossen ist, arbeitet unser Zweitmeinungsservice absolut unabhängig und ohne Beeinflussung durch finanzielle Fehlanreize.

Hinweis: In Notfällen wenden Sie sich bitte sofort an Ihren Arzt oder den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112.

Diesen medizinischen Beratungsservice stellen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner 4sigma GmbH zur Verfügung. Datenschutz ist uns wichtig! Alle Informationen, die Sie diesem Dienst anvertrauen, werden nicht an die energie-BKK weitergegeben.

Noch nicht bei uns versichert?

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FAQ

Unter dem Schlagwort „IGeL“ (=individuelle Gesundheitsleistungen) bieten Arztpraxen ihren Patientinnen und Patienten Diagnose- und Behandlungsmethoden als Wahlleistung an, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Eine Erstattung solcher Privatrechnungen ist nicht möglich.

Sie möchten mehr über diese Untersuchungen erfahren? Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über eine Vielzahl an IGEL-Leistungen. Zudem finden Sie dort auch alternative Untersuchungen, deren Kosten von uns erstattet werden

Die PET/CT- Untersuchung ist eine spezielle Diagnostikmethode, vor allem in der Neurologie, Kardiologie und Onkologie. Für einige Erkrankungen übernehmen wir dafür die Kosten. Diese werden dann über Ihre elektronische Gesundheitskarte direkt mit uns abgerechnet. Sollten Sie einen privaten Kostenvoranschlag für eine PET/CT-Untersuchung vom Arzt erhalten, handelt es sich vermutlich um eine Privatleistung. Bitte nehmen Sie vorher Kontakt mit uns über unsere Servicehotline 0511 911 10 920 auf.

Selbstverständlich können Sie sich von Privatärzten behandeln lassen. Bedenken Sie jedoch, dass die energie-BKK (so wie alle gesetzlichen Krankenkassen) die Behandlung bei zugelassenen Vertragsärzten oder zur vertragsärztlichen Behandlung ermächtigen Ärzten übernimmt. Die Kosten für Behandlungen bei Privatärzten müssen Sie somit selbst tragen.

Über unseren BKK-Arztfinder können Sie gezielt nach geeigneten Fachärzten und Therapeuten in Ihrer Nähe suchen. So erhalten Sie schnell einen Überblick über passende Ansprechpartner für Ihr Anliegen.

 

Die Kosten übernehmen wir für Leistungen bei Vertragsärzten. Entscheiden Sie sich für eine Behandlung bei einem reinen Privatarzt, können wir die entstehenden Kosten leider nicht erstatten.

Sie können sich ganz einfach eine Ersatzbescheinigung über unsere Service-App herunterladen oder diese von uns direkt an die Praxis schicken lassen.

Grundsätzlich ist es möglich, die Gesundheitskarte nachzureichen. Wird sie jedoch nicht innerhalb von zehn Tagen vorgelegt, darf die Praxis die Behandlung privat berechnen. Reichen Sie Ihre gültige Gesundheitskarte noch bis zum Ende des Quartals ein, muss Ihnen eine bereits gezahlte Privatrechnung erstattet werden.

Sie können Ihren Arzt grundsätzlich frei wählen. Klären Sie am besten vorab mit der Praxis, ob für die Abrechnung eine Überweisung von ihrem Hausarzt erforderlich ist. Bei bestimmten Fachrichtungen ist eine Überweisung zwingend erforderlich.

Wird die Behandlung des auf der Überweisung genannten Praxis erst im folgenden Quartal aufgenommen oder nicht innerhalb eines Quartals abgeschlossen, bleibt die ausgestellte Überweisung gültig. Ein neuer Überweisungsschein ist in diesem Fall nicht nötig. Wichtig ist lediglich, dass Sie zum Behandlungstermin eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen.

Ja, eine telefonische Krankschreibung ist möglich. Voraussetzung ist, dass keine Videosprechstunde durchgeführt werden kann, Sie in der Praxis bereits bekannt sind, keine schwerwiegenden Symptome vorliegen und es sich um eine Erstbescheinigung handelt. Diese kann für maximal fünf Kalendertage ausgestellt werden.

Wenn Sie Ihre gültige Gesundheitskarte vorlegen, haben Sie Anspruch auf eine Behandlung durch einen Vertragsarzt. Wird diese ohne nachvollziehbaren Grund verweigert oder die Abrechnung über die Gesundheitskarte abgelehnt, kann dies eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten darstellen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns oder die Patientenberatung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Ja, Sie haben jederzeit freie Arztwahl. Bei der Suche nach einer neuen Praxis unterstützt Sie unser BKK-Arztfinder.

Allerdings erhält Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für die Vorsorgebetreuung während der Schwangerschaft eine pauschale Vergütung für ein ganzes Quartal. Es kann daher sein, dass Arztpraxen die Weiterbehandlung erst mit Beginn des nächsten Quartals übernehmen.

Sie dürfen Ihre Behandlungsunterlagen einsehen, beispielsweise Befunde oder Röntgenaufnahmen. In bestimmten Ausnahmefällen kann dieses Recht eingeschränkt sein, z. B. wenn schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind oder im Rahmen psychiatrischer Behandlungen. Eine Einschränkung muss durch die Praxis nachvollziehbar begründet werden.

Auf Wunsch können gegen eine Gebühr Kopien der Unterlagen erstellt werden. Originale Röntgenbilder werden in der Regel nur an weiterbehandelnde Ärzte ausgeliehen.

Wenn Sie mit einer Behandlung unzufrieden sind, empfiehlt sich zunächst ein offenes Gespräch mit Ihrem Arzt oder Therapeuten. Eine gute Vorbereitung hilft dabei, das Anliegen klar zu formulieren. Unabhängig davon wie das Gespräch verläuft, haben Sie jederzeit das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien anzufordern. Überlegen Sie sich zum Beispiel vorab:

  • Warum fühlen Sie sich nicht richtig behandelt?
  • Wie begründet der Arzt sein Vorgehen?
  • Welche Erklärung gibt es für Ihre aktuellen Beschwerden?
  • Welche weiteren Maßnahmen sind möglich?
  • Wurden Sie ausreichend über Risiken aufgeklärt?

Sollten Sie keine Klärung erreichen, können Sie sich an die zuständige Ärztekammer wenden.

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