Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Sie, wenn Ihr Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre ist (bei Behinderung ohne Altersgrenze), Sie selbst als versicherter Elternteil Ihr krankes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und keine andere im Haushalt lebende Person das übernehmen kann.
Weitergehende Leistungen sind zur Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder möglich.
Im Pflegestudiumstärkungsgesetz wurden die Anspruchstage für 2024 und 2025 festgelegt. Der erhöhte Anspruch wird auch 2026 weitergeführt: Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, wurde im August 2025 vom Bundeskabinett die Fortführung beschlossen. Danach können Elternteile seit 2024 jeweils 15 Arbeitstage pro Kind beziehen (statt 10), Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt 20). Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25) und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
Seit dem 1. Juli 2024 ist es dauerhaft möglich, dass Eltern, die ein krankes Kind zuhause betreuen müssen, eine ärztliche Bescheinigung für ihr krankes Kind telefonisch anfordern können ohne persönlich in der Praxis zu erscheinen – die sogenannte telefonische Kinderkrankmeldung. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage. Bedingung für die neue Regelung ist, dass das Kind der ärztlichen Praxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist. Auch muss eine telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar angesehen werden.
Bitte ergänzen Sie die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung Ihres Kindes durch Ihre Angaben im Bereich „Antrag des Versicherten“ und reichen diese bei uns ein.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie aus medizinischen Gründen zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Es besteht dann so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme andauert. Eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Anspruchstage bei häuslicher Pflege, Beaufsichtigung und Betreuung angerechnet
| Pro Kind | Gesamt pro Jahr | |
| Elternteil (Paar) | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehend | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
| Stationäre Mitaufnahme | zeitlich unbegrenzt | keine Anrechnung auf obige Tage |
Bitte übermitteln Sie uns die von der Einrichtung ausgefüllte Bescheinigung zur medizinisch notwendigen Mitaufnahme zusammen mit Ihrem Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.
In manchen Fällen kann es sein, dass gleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld entstehen. Beispielsweise bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn dies zutrifft, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann melden Sie sich gerne bei unserem zuständigen Fachteam über unsere Servicehotline 0511 911 10 940.
Nein, Sie können uns die Unterlagen gerne ganz einfach per App oder per E-Mail an info@energie-bkk.de übermitteln.
Auf der Rückseite bzw. im unteren Teil der Verordnung befindet sich der Antrag auf Kinder-Pflegekrankengeld. Bitte füllen Sie diesen aus und übermitteln Sie die Verordnung anschließend, wie zuvor beschrieben, an uns. Bitte leiten Sie eine Kopie an Ihren Arbeitgeber weiter.
Nein, ein Anspruch besteht nur für Kinder, die gesetzlich krankenversichert sind.
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