Das Bild zeigt eine Nahaufnahme zweier Hände, die ein Glasfläschchen und eine Pipette halten. Das Bild wird im Bereich "Cannabis Behandlung" verwendet.

Cannabis Behandlung

Wie lautet die gesetzliche Regelung bezüglich Cannabis-Behandlungen?

Seit 10. März 2017 ist die Kostenübernahmefähigkeit bei Verordnungen von Cannabis auf einem Kassenrezept unter bestimmten Voraussetzungen durch die energie-BKK möglich. Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen können Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erhalten.

Cannabis in Form von Blüten hingegen darf seit dem 30. Juli 2026 mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Bereits ausgestellte Genehmigungen für Cannabis in Form von Blüten müssen von den Krankenkassen aufgehoben werden, d. h. diese sind nicht mehr gültig.

Grundsätzlich hat die Versorgung mit Cannabis zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Dies betrifft Neupatientinnen und Neupatienten, welche für ihre aktuelle Indikation noch keine cannabishaltigen Arzneimittel erhalten haben.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.

Hat jeder Patient Anspruch auf Cannabis?

Die Versorgung mit Cannabis bleibt schwerkranken Patienten vorbehalten; allerdings hat der Gesetzgeber auf eine starre Liste mit Erkrankungen verzichtet. Trotzdem gibt es für den Arzt einige Einschränkungen: Es darf keine andere Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen oder im entsprechenden Einzelfall unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen können. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

In welchen Fällen hilft Cannabis?

Diese Frage ist schwierig zu beantworten, da es bisher zwar viel Forschung zu diesem Thema gibt, viele der Studien aber nicht aussagekräftig genug sind. Cannabis ist bisher in den Leitlinien zur medizinischen Behandlung nur sehr vereinzelt aufgeführt. In Deutschland sind cannabishaltige Fertigarzneimittel im Handel, die zur Behandlung von Spastiken bei Multipler Sklerose zugelassen sind (Sativex Spray, enthält Tetrahydrocannabinol THC und Cannabidiol), zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie, wenn Patienten auf andere Therapien nicht adäquat ansprechen (Canemes, enthält Nabilon) sowie zur Behandlung von bestimmten Rückenschmerzen (Exilby, enthält Tetrahydrocannabinol THC). Weitere denkbare Anwendungsgebiete sind z. B. im Rahmen einer Therapie chronischer Schmerzen oder auch bei Kachexie (Auszehrung) bei Krebspatienten und HIV-Patienten.

Da die Datenlage zu Cannabis relativ schlecht ist, wird durch das BfArM eine nicht-interventionelle Begleiterhebung über 60 Monate durchgeführt. Der verschreibende Arzt ist verpflichtet, die für diese Untersuchung notwendigen Daten an das BfArM zu übermitteln. Diese Daten werden anonymisiert übermittelt, es werden also keine personenbezogenen Daten, die Rückschlüsse auf den jeweiligen Patienten erlauben, verarbeitet.

Welche Zubereitungen gibt es?

Derzeit gibt es die Möglichkeit, standardisierte Cannabisextrakte zu verordnen sowie die Fertigarzneimittel Sativex Spray (bei Multipler Sklerose), Canemes (bei Übelkeit und Erbrechen im Rahmen einer Chemotherapie) sowie Exilby (bei bestimmten Rückenschmerzen). Außerdem gibt es die Möglichkeit von Dronabinol-Rezepturen.

Bei Neupatientinnen und Neupatienten hat die Versorgung zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.

Wer darf Cannabis verordnen?

Folgende Fachärzte dieser Fachgruppen dürfen seit dem 17. Oktober 2024 ohne Genehmigung der Krankenkasse Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

 

Ärzte anderer Fachrichtungen dürfen Cannabis ohne Genehmigung verordnen, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen führen:

  • Zusatzbezeichnung Geriatrie
  • Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
  • Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
  • Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie

 

Für alle Ärzte gilt: Sie können freiwillig weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie dies zur Absicherung möchten.

Wie läuft das praktisch ab?

Befürwortet Ihr Arzt, der keinen Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkasse hat, eine Behandlung, kann er Ihnen ein Kassenrezept (Muster 16) ausstellen. Auf dem Rezept muss bei allen verordneten Zubereitungen die genaue Gebrauchsanweisung vermerkt werden.

Befürwortet Ihr Arzt mit Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkasse eine Behandlung, muss das Kassenrezept (Muster 16) zunächst bei der energie-BKK zur Prüfung eingereicht werden. Zusätzlich ist eine medizinische Stellungnahme Ihres Arztes erforderlich, die die Behandlung begründet. Diese sollte folgende Informationen enthalten:

  • Diagnosen, die die Verordnung begründen
  • Dauer der Erkrankung und Symptomatik, die die Behandlung mit Cannabis begründet sowie Angaben zu vorherigen Therapien einschließlich Abbruchgründen (mangelnder Therapieerfolg, starke Nebenwirkungen, Kontraindikation)
  • Genaue Bezeichnung der verordneten Leistung (Angabe Wirkstoff, Handelsname oder Rezeptur, Extrakt, etc.)
  • Dosierung und Art der Anwendung, Darreichungsform

 

Für die Genehmigungsprüfung werden die Unterlagen dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weitergeleitet. Anschließend informiert Sie die energie-BKK über das Ergebnis der Prüfung.

 

So übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen:

Noch nicht bei uns versichert?

Jetzt hier unverbindlich ein Infopaket über unser Leistungsangebot anfordern!

FAQ

Kosten für Behandlungen bei Heilpraktikern dürfen wir nicht übernehmen. Sollten Sie den Wahltarif BudgetPlus gewählt haben, können Sie ein Teil der Kosten mit Ihrer Prämie abdecken.

Häufig gesuchte Themen...