Probezeit-Kündigung: keine Pflicht für Präventionsverfahren

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, vor einer Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Jedoch ist das KSchG erst anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (sogenannte Wartezeit). Gemäß einem Urteil des BAG müssen Arbeitgeber bei der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten während der Wartezeit kein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen (BAG, Urteil vom 3. April 2025, 2 AZR 178/24).

Das BAG hat somit die Klage eines Arbeitnehmers mit einer Schwerbehinderung abgewiesen. Dem Mitarbeiter wurde während der vereinbarten sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Er war der Meinung, die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber zuvor kein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte. Die Regelung in § 167 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber dazu, bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung einzuschalten – mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen.

Nach Ansicht des BAG geht aus der Formulierung der Vorschrift hervor, dass das Präventionsverfahren wegen der aufgetretenen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten nur zu durchlaufen ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Durchführung des Präventionsverfahrens für erforderlich erachtet, hätte er generell „Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis“ als Voraussetzung benennen können, so das BAG. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, sich an die Begrifflichkeiten aus § 1 Abs. 2 KSchG anzulehnen, wenn hierdurch nicht ein Bezug zu dieser Vorschrift hergestellt werden sollte.

In einem ähnlichen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im vergangenen Jahr anders geurteilt und entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, vor der Kündigung eines Schwerbehinderten während der Probezeit ein Präventionsverfahren durchzuführen (LAG Köln, Urteil vom 12. September 2024, 6 SLa 76/24).