(BMF, Schreiben vom 5.12.2025 – IV C 5 – S 2353/00094/007/012).
Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:
Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergaben sich z.B. für die Länder Bulgarien, China, Irland, Israel, Litauen, Malta, die Niederlande, Rumänien oder die Schweiz.
Die Übersicht zu den Auslandspauschalen 2026 ist auf der Homepage des BMF abrufbar.