Das ergibt sich aus einer Ergänzung des § 8 SGB IV, die mit dem SGB VI-Änderungsgesetz in Kraft treten wird. Eine Umsetzung erfolgt voraussichtlich im Sommer 2026. Die Regelung wird mit siebenmonatiger Verzögerung nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, damit in der betrieblichen Praxis genügend Zeit für die Umsetzung bleibt.
Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung wird von den Betroffenen dann bei ihrem Arbeitgeber gestellt. Eine Aufhebung der Befreiung ist nur für die Zukunft möglich – also ab Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Mit der Aufhebung der Befreiung ist eine erneute Befreiung für die Zukunft ausgeschlossen.
Wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Befreiung vorliegen, meldet der Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer im DEÜV-Meldeverfahren per An- und Abmeldung mit geändertem Beitragsgruppenschlüssel in der Rentenversicherung bei der Minijob-Zentrale um. Der Aufhebungsantrag wird innerhalb eines Monats nach Abgabe der DEÜV-Meldungen wirksam, wenn die Minijob-Zentrale nicht widerspricht.
Der Antrag der Arbeitnehmer ist von den Arbeitgebern zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen kann die Befreiung nur einheitlich erklärt werden.