Minijobs: Auswirkungen der Mindestlohnanpassung

Die Bundesregierung hat kürzlich den ab dem 1. Januar 2026 geltenden Mindestlohn in Höhe von 13,90 Euro offiziell bekanntgegeben. Dieser wirkt sich in unterschiedlicher Weise auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) aus.

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt im Zuge der Mindestlohnanpassung aufgrund ihrer Dynamisierung ab Januar 2026 auf 603,00 Euro pro Monat. Bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat ergibt sich damit 2026 eine Jahresentgeltgrenze von maximal 7.236,00 Euro.

Im Rahmen des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV) gilt als maximal möglicher Verdienst in den beiden möglichen Monaten der Überschreitung ab dem 1. Januar 2026 1.206,00 Euro. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 7.236,00 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 8.442,00 Euro im Jahr verdienen.

Die neue Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 603,00 Euro gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte auch für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu einem Verdienst von 603,00 Euro in der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist ab dem 1. Januar 2026 eine beitragsfreie Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Häufig gesuchte Themen...