Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er mit einer ohne jeglichen Arztkontakt online ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) gegenüber seinem Arbeitgeber den Eindruck erweckt, dass es sich um eine ordnungsgemäße Krankschreibung handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor (LAG Hamm, Urteil vom 5. September 2025, 14 SLa 145/25).
Im vorliegenden Fall hat sich ein Mitarbeiter über eine Webseite gegen Bezahlung eine Krankschreibung ausstellen lassen. Dazu musste er online einen Fragenbogen ausfüllen und seine Krankheitssymptome angeben. Auf der Webseite wurde eine AU-Bescheinigung mit Arztgespräch und optional eine AU-Bescheinigung ohne Gespräch angeboten. Der Arbeitnehmer nutzte die kostengünstigere Variante ohne Arztgespräch. Der Mitarbeiter bekam daraufhin eine Bescheinigung ausgestellt, die optisch weitgehend dem vor Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung verwendeten Vordruck („gelber Schein“) entspricht. Diese Bescheinigung reichte er bei seinem Arbeitgeber ein. Dort kamen Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung auf. Schließlich kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein.
Vor dem LAG Hamm bekam der Arbeitgeber Recht. Demnach entspricht eine Krankschreibung ohne jeglichen Arztkontakt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung und hat somit nicht den erforderlichen Beweiswert. Das LAG Hamm sah einen „wichtigen Grund“ für eine fristlose Kündigung als gegeben an. Das Gericht befand, dass der Mitarbeiter durch die Vorlage der Bescheinigung vom 21. August 2024 zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit bewusst wahrheitswidrig suggerierte, zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stellt nach LAG-Ansicht eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar. Der damit verbundene Vertrauensbruch stellt nach Auffassung des LAG Hamm einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war oder davon ausging, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, sei insoweit unerheblich. Die Bescheinigung erwecke für einen unbefangenen Dritten den Eindruck, es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei.