Der reguläre gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld ist nach § 45 SGB V auf 10 Arbeitstage und bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr gedeckelt (Alleinerziehende 20 Arbeitstage, maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern).
Bereits 2024 und 2025 wurde der gesetzliche Maximalanspruch auf je 15 Arbeitstage pro Kind pro Elternteil erhöht, maximal gesamt für 35 Arbeitstage pro Elternteil pro Jahr für alle Kinder. Für Alleinerziehende gelten 30 bzw. maximal 70 Arbeitstage. Diese Regelung wird mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege für das Jahr 2026 fortgeschrieben.
Hintergrund:
Arbeitnehmer, die aufgrund der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit kommen können, haben die Möglichkeit, sich unbezahlt freistellen zu lassen und bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse Kindergeld zu beantragen. Das Kinderkrankengeld kompensiert den entstandenen Entgeltausfall.
Voraussetzungen für Arbeitnehmer, um einen Kinderkrankengeldanspruch zu realisieren, sind, dass die Eltern gesetzlich krankenversichert und berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben, das Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Zudem darf es im Haushalt niemanden geben, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann. Die Beantragung des Kinderkrankengeldes erfolgt durch die Arbeitnehmer eigenständig bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die erforderlichen Daten zur Auszahlung des Kinderkrankengeldes sind von den Arbeitgebern über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen elektronisch zu übermitteln.