Firmenwagennutzung und selbst getragene Stromkosten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. November 2025 insbesondere zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei der Firmenwagennutzung und zur Steuerbefreiung des Aufladens privater Elektrofahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers Stellung genommen.

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines (privaten) Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG von der Einkommensteuer befreit. Das BMF erläutert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent erheben. Allerdings müssen dafür die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Eine wesentliche Neuerung für die Praxis ist die Regelung zum Auslagenersatz für die im Zusammenhang mit einer Firmenwagennutzung beim Arbeitnehmer angefallenen Stromkosten. Bis einschließlich 2025 ist eine pauschale Erstattung im Rahmen von bestimmten Grenzen möglich. Ab 2026 ist nunmehr grundsätzlich unter Wegfall der bisherigen Pauschalen die Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten, die im Zusammenhang mit der Firmenwagennutzung angefallen sind, erforderlich. Es bestehen jedoch keine Bedenken, eine sog. Strompreispauschale bei der Ermittlung der Höhe des möglichen Auslagenersatzes zugrunde zu legen.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020.

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