Dauer der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis ist auf keinen festen Zeitraum begrenzt

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Regelwert. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Probezeit ist demnach nicht automatisch auf 25 Prozent der Dauer der Befristung begrenzt.

Auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis dürfen die Arbeitsvertragsparteien eine Probezeit vereinbaren. Gemäß § 15 Abs. 3 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) muss die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“. Wie aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht, gibt es keinen Regelwert, welche Probezeitdauer bei befristeten Arbeitsverträgen verhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2025, 2 AZR 160/24). Nach Ansicht des BAG ist in jedem Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin, das auf ein Jahr befristet war. Die ersten vier Monate der Tätigkeit wurden als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Die Beschäftigung begann am 22. August 2022. Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 28. Dezember 2022. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin. Sie vertrat den Standpunkt, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls – so die Argumentation der Klägerin – bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur so lang sein könne wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.

Das BAG folgte den Argumenten der Klägerin nicht. Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Selbst bei einer Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen.

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