Die Neuregelung im Mutterschutzanpassungsgesetz sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten vor. Demnach gilt bei einer Fehlgeburt
sofern sich die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen, die eine Fehlgeburt erleiden, können selbst entscheiden, ob sie die Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen möchten. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechendes Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es von Seiten des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Der Bundesrat hat das Gesetz gebilligt. Die genannte Gesetzesänderung wird damit am 1. Juni 2025 in Kraft treten.