Die Kranken- und Pflegekassen können nach § 25b SGB V zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:
Spätestens zum 1. Januar 2024 sind Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine GesundheitsID (digitale Identität) zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen unserer elektronischen Patientenakte (ePA) erfüllen wir diese Anforderung bereits seit 2021 und seit dem 1. Oktober 2023 auch mit unserem Online-Service.
Sie haben die Möglichkeit, der Datenverarbeitung gegenüber unserer Kranken- und Pflegekasse ausdrücklich zu widersprechen. Vor der ersten Datenverarbeitung steht Ihnen eine vierwöchige Frist zur Verfügung, in der Sie Widerspruch einlegen können. Auch nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen. Unabhängig davon, ob Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen oder nicht, werden Sie in keiner Weise bevorzugt oder benachteiligt.