Gesundheitsschutz durch datengestützte Auswertungen

Die Kranken- und Pflegekassen können nach § 25b SGB V zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:

  1. der Erkennung von seltenen Erkrankungen,
  2. der Erkennung von Krebserkrankungen,
  3. der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können,
  4. der Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches,
  5. der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist, oder
  6. der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.

Was heißt das für Sie als Versicherter der energie-BKK?

Um Ihre gesundheitliche Versorgung weiter zu verbessern, dürfen wir bestimmte bei uns bereits vorhandene Daten auswerten. Diese Daten dürfen wir als Kranken- und Pflegekasse nutzen, um Sie zum Beispiel darauf hinzuweisen, wenn Ihnen gesundheitliche Risiken durch eine konkrete Kombination verschiedener Arzneimittel drohen. Auch die frühzeitige Erkennung einer drohenden Pflegebedürftigkeit wäre vor diesem Hintergrund denkbar. 

Ziel der Auswertungen ist es in jedem Fall, 

  • die bei uns vorhandenen Gesundheitsdaten in Ihrem Interesse bestmöglich nutzbar zu machen und 
  • Ihnen daraufhin sinnvolle und innovative Lösungen anzubieten.

Selbstverständlich geschehen unsere datengestützten Auswertungen unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen. Verstehen Sie unsere Hinweise daher bitte lediglich als Service. Wir greifen dabei nicht in die Therapiehoheit Ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder Apothekerinnen und Apotheker ein. Sie selbst entscheiden weiterhin vollkommen frei über mögliche Therapien und Maßnahmen.

Sie wünschen keine datengestützten Auswertungen zum Gesundheitsschutz?

Sie haben die Möglichkeit, der Datenverarbeitung gegenüber unserer Kranken- und Pflegekasse ausdrücklich zu widersprechen. Vor der ersten Datenverarbeitung steht Ihnen eine vierwöchige Frist zur Verfügung, in der Sie Widerspruch einlegen können. Auch nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen. Unabhängig davon, ob Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen oder nicht, werden Sie in keiner Weise bevorzugt oder benachteiligt.