Per Klick öffnet sich der aktuelle Zuzahlungsrechner unseres Dienstleisters. Beantworten Sie dazu einfach die Fragen und ermitteln Sie hier Ihre persönliche Belastungsgrenze.
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen von den Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten erhoben, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Liegen die Kosten unter 5 Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.
Arznei- und Verbandmittel
Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Arzneimittel. In keinem Fall mehr als die Kosten des Medikaments.
Beispiele:
Es gibt Ausnahmen: Viele preisgünstige Arzneimittel sind zuzahlungsbefreit. Hier können Sie die ständig aktualisierte Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel herunterladen.
Heilmittel, häusliche Krankenpflege
Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). Beispiel: Wenn auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für das Rezept und zusätzlich 10 Prozent der Kosten pro Massage.
Hilfsmittel
Zuzahlung von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. In keinem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Ausnahmen: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz); in diesem Fall erfolgt eine Zuzahlung von 10 Prozent je Verbrauchseinheit, aber höchstens 10 Euro pro Monat.
Soziotherapie, Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
Zuzahlung von 10 % der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Stationäre Vorsorge und Rehabilitation
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
Krankenhaus
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, jedoch begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Ausnahme: keine Zuzahlung bei vor-, nach- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, Entbindung sowie für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Fahrkosten
Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten je Fahrt, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt (auch für Kinder und Jugendliche). In keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt.
Ausnahme: Keine Zuzahlung bei Fahrten im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation (ambulant und stationär). Bei ambulanten onkologischen Serienbehandlungen der Chemo- oder Strahlentherapie ist die Zuzahlung lediglich für die erste Hin- und die letzte Rückfahrt zu zahlen.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich alle Zuzahlungen quittieren.
Unser besonderer Service zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht: Wir stellen Ihnen auf Antrag auch während des laufenden Kalenderjahres Ihren Befreiungsausweis aus, sobald Ihre Belastungsgrenze durch die Zahlung von gesetzlichen Zuzahlungen überschritten wird.
Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Zuzahlungsbelege und brauchen ab sofort keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr leisten.
Lesen Sie hier mehr zum Thema Befreiung von der Zuzahlungspflicht und nutzen Sie unseren Zuzahlungsrechner (unten), um herauszufinden, ob eine Befreiung möglich ist.
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Wir übernehmen für Sie die Stromkosten für bestimmte größere, elektrisch betriebene Hilfsmittel in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Dazu gehören zum Beispiel Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte, CPAP-Geräte und Elektrorollstühle.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung erforderlich:
Alle Angaben können Sie in unserem Vordruck bequem erfassen.
Reichen Sie die Unterlagen ganz einfach über die energie-BKK App oder über das Online-Servicecenter ein.
Alternativ senden Sie Ihre Unterlagen per E-Mail an info@energie-bkk.de oder per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover.
Es handelt sich um Elektrostimulationsgeräte mit Klebeelektroden. Ein TENS-Gerät dient zur Schmerztherapie, es stimuliert die Nerven mit dem Ziel der Schmerzlinderung. Ein EMS-Gerät stimuliert die Muskeln mit dem Ziel der Rehabilitation und Stärkung der Muskeln.
Alle Hilfsmittel, die zur Entlassung medizinisch notwendig sind, können direkt vom Krankenhaus verordnet werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses kümmert sich im Rahmen des Entlassungsmanagements auch um Ihre Versorgung mit Hilfsmitteln. Bitte besprechen Sie rechtzeitig die Versorgung mit den behandelnden Krankenhausärzten oder dem Sozialdienst ab.
Ein Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche. Dieser klärt für Sie die Kostenübernahme mit uns und bespricht mit Ihnen einen kurzfristigen Termin zur Lieferung.
Wir übernehmen für Sie die Kosten einer Wechselversorgung in medizinisch begründeten Fällen, wie z. B. aus hygienischen Gründen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist hierfür erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits von Ihnen bezahlten Privatrechnung nicht möglich ist. Wir dürfen Ihnen keine Kosten erstatten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Nach erbrachter Leistung rechnet der Vertragspartner seine Kosten direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten.
Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen sind Hilfsmittel durch die von uns für Sie geschlossenen Verträge kostenfrei. Allerdings werden häufig Produkte mit sogenannten Komfortmerkmalen oder besonderen Ausstattungsmerkmalen angeboten, die nicht medizinisch notwendig sind. Die Mehrkosten hierfür müssen Sie selbst tragen.
Entscheiden Sie sich für ein solches Produkt, muss Sie der Vertragspartner über die Mehrkosten informieren – eine entsprechende Mehrkostenerklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Lassen Sie sich gerne von uns beraten, bevor Sie den Mehrkosten zustimmen.
Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), fällt für Sie ein Eigenanteil auf den Gebrauchsgegenstand an.
Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand und wird direkt von Ihnen beim Vertragspartner geleistet.
Die gesetzliche Zuzahlung, die für Hilfsmittel ab dem 18 Lebensjahr zu leisten ist, beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Monatsbedarfs, maximal jedoch 10 Euro monatlich.
Ausnahme: Für Hilfsmittel, die Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden benötigen, fällt keine Zuzahlung an.