Die Kosten für die Anästhesie (Vollnarkose) sowie für die Lachgas-Sedierung bei der chirurgischen Entfernung von Weisheitszähnen, erstatten wir Ihnen nach Übermittlung einer spezifizierten Rechnung sowie einer ärztlichen Verordnung.
Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe von 80 % des Rechnungsbetrages, max. bis zu 100 € pro Versicherten im Kalenderjahr.
Dazu benötigen wir Bescheid über den Behandlungsabschluss des Kieferorthopäden, die Eigenanteilsrechnungen und die aktuelle Bankverbindung. Private kieferorthopädische Rechnungen müssen nicht eingreicht werden, Ausnahme: Rechnungen für Retainer können im Rahmen unserer Zusatzleistungen übernommen werden. Nutzen Sie zur Einreichung Ihrer Unterlagen diesen Antrag.
Ja, Patientinnen und Patienten haben das Recht, ihre Arztpraxis frei zu wählen. Daher können alle Versicherten – sowohl gesetzlich als auch privat – grundsätzlich jederzeit eine zweite Meinung einholen. Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Webseite zum Thema Zahnarzt – Zweitmeinung.
Um ein Mängelgutachten zu erstellen, benötigen wir ein Gedächtnisprotokoll, in dem vermerkt ist, wann der Zahnersatz eingesetzt wurde und wie oft Sie seitdem beim Zahnarzt waren. Bitte geben Sie auch an, welche Mängel Sie beim Zahnarzt angesprochen haben und welches Ergebnis erzielt wurde. Es ist wichtig, dass Sie keinen anderen Zahnarzt zur Behebung der Mängel aufsuchen, da Ihr Gewährleistungsanspruch sonst erlischt. Bitte setzen Sie sich zeitnah mit uns in Verbindung, da das Mängelrügeverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Für eine Behandlung im EU-Ausland steht Ihnen ebenfalls ein Festzuschuss zu. Voraussetzung dafür ist, dass der Heil- und Kostenplan zuvor in deutscher Sprache zur Genehmigung bei uns eingereicht wird. Bitte beachten Sie, dass alle Rechte und Pflichten sich nach dem Behandlungsort richten und gegebenenfalls dort gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Webseite der Bundeszahnärztekammer.
Sie können das Zahn-Bonusheft ganz bequem über die App, per E-Mail oder per Post an uns senden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten sowohl Sie als auch Ihr Zahnarzt einen Änderungsbescheid.
Der zugesagte Bonus bezieht sich immer auf die Regelversorgung, wünscht man einen hochwertigeren Zahnersatz, erhöht sich der Eigenanteil.
Die Zuschüsse zum Zahnersatz werden durch Festzuschüsse ermittelt, die sich nach dem jeweiligen zahnärztlichen Befund richten. Der Festzuschuss entspricht 60 Prozent der festgelegten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Dieser erhöht sich bei nachgewiesener und regelmäßiger Zahnvorsorge der letzten fünf Jahre auf 70 Prozent. Sollten Sie 10 Jahre der lückenlosen Zahnvorsorge nachweisen können, wird der Festbetrag auf 75 Prozent erhöht.
Die Leistungen der Implantologie werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen. Wir unterstützen Sie jedoch mit einem Festzuschuss für die endgültige Versorgung. Ihr behandelnder Zahnarzt reicht uns den Heil- und Kostenplan ein, um den Zuschuss festzulegen. Eine Kostenbeteiligung an Implantaten ist nur wenn eine seltene und schwerwiegende Ausnahmeindikation vorliegt, die ein umfassendes kieferchirurgisches Konzept erfordert. Für Implantate zu Festpreisen steht Ihnen unser Kooperationspartner dentnet zur Verfügung.
Sie benötigen eine Bestätigung von Ihrem Psychologen, die bescheinigt, dass eine Angststörung vorliegt. Diese Bestätigung reichen Sie bei Ihrem Behandler ein, der dann entscheidet, ob eine Abrechnung über die Krankenversicherungskarte möglich ist.
Die Wurzelbehandlung wird von uns übernommen, wenn der zu behandelnde Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Hierbei müssen die Wurzelkanäle bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden können. Bei den hinteren Seitenzähnen ist eine Wurzelkanalbehandlung grundsätzlich eine Kassenleistung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist und Sie die Behandlung trotzdem wünschen, erhalten Sie von Ihrem behandelnden Zahnarzt eine Privatrechnung.
Darüber hinaus bieten viele Zahnärzte Ihren Patienten auch Zusatzleistungen an, wie zum Beispiel:
Diese Leistungen sind grundsätzlich keine Kassenleistung. Ihr Zahnarzt klärt Sie vor Beginn der Behandlung darüber auf, dass diese Kosten von Ihnen privat zu leisten sind und erläutert Ihnen die Alternativen.
Der Zahnarzt ist verpflichtet, Sie vor der Behandlung über die zusätzlichen Kosten, die Sie selbst tragen müssen, zu informieren. Zu den typischen Privatrechnungen gehören beispielsweise Füllungen, bei denen der Kassenanteil bereits abgezogen wurde, sowie zusätzliche Leistungen bei einer Wurzelkanalbehandlung, wie die elektrometrische Längenbestimmung. Auch funktionsdiagnostische und analytische Leistungen, die unter den GOZ-Positionen beginnen, die mit der Ziffer 8 starten, fallen in diese Kategorie. In der Regel haben Sie beim Zahnarzt eine Erklärung unterschrieben, die die Beratung zur Zahlung als Privatleistung dokumentiert.
Um den Festzuschuss zu erstatten, benötigen wir die Direktabrechnung, die Ihnen nach Abschluss der Behandlung von Ihrem Zahnarzt übergeben wird. Die Rechnungen für die Implantate müssen nicht eingereicht werden, da diese privat zu begleichen sind.
Ein Heil- und Kostenplan ist nach unserer Genehmigung sechs Monate gültig. Ihr behandelnder Zahnarzt kann diesen aber vor Ablauf der Gültigkeit zur Verlängerung einreichen. Wir verlängern ihn dann einmalig um weitere sechs Monate. Eine zweite Verlängerung ist nicht möglich. In diesem Fall muss Ihr behandelnder Arzt Ihnen einen neuen Heil- und Kostenplan ausstellen.