Das Bild zeigt eine ältere Frau, die lächelt. Sie sitzt in einem Rollstuhl an einem Tisch, auf dem Gläser und Teller stehen. Neben ihr sitzt eine jüngere Frau mit Rücken zur Kamera. Beide Personen schauen sich an. Das Bild wird im Bereich "Verhinderungspflege" verwendet.

Verhinderungspflege

Das Wichtigste über die Verhinderungspflege in Kürze

  • Anspruch ab Pflegegrad 2 – ohne Wartezeit: Die früher nötige sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1.7.2025 entfallen
  • Gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen
  • Nutzbar für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr
  • Wird die häusliche Pflege ausschließlich von einem Pflegedienst durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege
  • Die Abrechnung der Kosten für die Verhinderungspflege unterliegt einer zeitlichen Begrenzung. Der Antrag auf Kostenerstattung für eine Verhinderungspflege im laufenden Jahr, muss spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres eingereicht werden.

 

Was ist eine Verhinderungspflege überhaupt?

Ist Ihre private Pflegeperson – etwa durch Urlaub, Krankheit oder Termine – vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegekasse der energie-BKK die Kosten für eine Ersatzpflege. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür ein gemeinsames Jahresbudget mit der Kurzzeitpflege, das die Nutzung deutlich flexibler macht als früher.

 

Welche Voraussetzungen gelten für Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Sie, wenn

  • die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 hat,
  • die Pflege bisher regelmäßig von einer privaten Pflegeperson übernommen wurde und diese als Hauptpflegeperson bei der Pflegekasse angegeben ist
  • und die eingetragene Pflegeperson vorübergehend nicht zur Verfügung steht – unabhängig vom Grund (Krankheit, Urlaub, etc.).

 

Welche Leistungen beinhaltet die Verhinderungspflege?

Seit dem 1. Juli 2025 gilt: Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen steht ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, das flexibel zwischen beiden Leistungen aufgeteilt werden kann – für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr. Dieses Budget gilt einheitlich für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Abhängig von wem die Verhinderungspflege übernommen wird, werden die folgenden Leistungen zur Verfügung gestellt:

  • Bei nicht verwandten Privatpersonen, ambulanten Pflegediensten und professionellen Pflegefachpersonen maximal 3.539 Euro pro Jahr, soweit das Budget bisher noch nicht verwendet wurde. Das Pflegegeld wird dann zur Hälfte weitergezahlt; für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege in voller Höhe.
  • Bei Angehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (Kinder, Geschwister, Enkel, Großeltern), verschwägerten Angehörigen oder Personen, die im selben Haushalt leben, werden nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des doppelten Betrages des Pflegegelds im jeweiligen Pflegegrad erstattet. Für die reine Pflegetätigkeit können dann maximal pro Kalenderjahr die folgenden Leistungsbeträge in Anspruch genommen werden:
  • – Pflegegrad 2: 694 Euro
    – Pflegegrad 3: 1.198 Euro
    – Pflegegrad 4: 1.600 Euro
    – Pflegegrad 5: 1.980 EuroDarüber hinaus können Kosten wie ein Verdienstausfall oder Fahrkosten abgerechnet werden. Die Gesamtkosten in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr dürfen hierbei nicht überschritten werden.

Stundenweise Verhinderungspflege

Gelegentlich muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden – etwa für einen Arzttermin der Pflegeperson. Auch dann übernimmt die Pflegekasse der energie-BKK die Kosten der Ersatzpflege bis zur maximal festgelegten Höhe.

Die Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert werden nicht auf den Gesamtanspruch von 8 Wochen (56 Tagen) angerechnet. Das Pflegegeld wird ebenfalls nicht gekürzt. Maßgebend ist hier, wie lange die Pflegeperson tatsächlich verhindert ist.

Stationäre Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist nicht auf die Ersatzpflege im eigenen Haushalt beschränkt. Sie kann alternativ auch einer vollstationären Einrichtung wie zum Beispiel eine Kurzzeitpflegeeinrichtung durchgeführt werden. Die energie-BKK übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zur Höhe des kalenderjährlichen Budgets (3.539 Euro). Ausgenommen hiervon sind Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten.

 

Vergleich: Verhinderungspflege im Überblick

Kriterium Bis 30.06.2025 Seit 01.07.2025
Vorpflegezeit 6 Monate erforderlich entfällt
Dauer je Kalenderjahr 6 Wochen 8 Wochen (56 Tage)
Budget 1.685 € Verhinderungspflege + bis zu 843 € aus Kurzzeitpflege = max. 2.528 € Gemeinsames Jahresbudget bis zu 3.539 €
Gilt ab Pflegegrad 2 Pflegegrad 2

 

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FAQ

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.

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