Das Bild zeigt eine ältere Frau, die auf einem Bett sitzt. Eine jüngere Frau knöpft ihr den Pyjama zu. Das Bild wird im Bereich "Teilstationäre Tages- und Nachtpflege" verwendet.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Es besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei einer kurzfristigen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, um eine (Teil-)Erwerbstätigkeit für die Pflegeperson zu ermöglichen, eine teilweise Entlastung der Pflegeperson zu erreichen oder bei einer nur für einige Stunden notwendigen ständigen Beaufsichtigung des Anspruchsberechtigten.

Die Aufwendungen der Pflege, Betreuung und der medizinischen Behand­lungs­pflege werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen wie folgt übernommen:

 

Tages- und Nachtpflege

im Wert bis zu monatlich
Pflegegrad 2 721 Euro
Pflegegrad 3 1.357 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro
Pflegegrad 5 2.085 Euro

 

Diese Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistungen und Pflegegeld (einschließlich Kombinationsleistungen) beansprucht werden, also ohne gegenseitige Anrechnung.

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