Das Bild zeigt Hände einer älteren Person, die sich an einem Rollator festhält. Das Bild wird im Bereich "Pflegehilfsmittel" verwendet.

Pflegehilfsmittel

Was sind Pflegehilfsmittel und wer hat Anspruch darauf?

Unabhängig vom Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Anspruchsberechtigten eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Die Pflegekasse unterscheidet zwei Kategorien:

Technische Hilfsmittel – dauerhafte Geräte und Hilfsmittel, wie zum Beispiel:

  • Pflegebett
  • Waschhilfen
  • Lagerungshilfen
  • Notrufsystem

 

Verbrauchsprodukte – Einwegartikel für den täglichen Pflegebedarf, wie zum Beispiel:

  • Einmalhandschuhe
  • Betteinlagen

 

Kosten und Eigenanteil: Was zahlt die Pflegekasse?

Technische Hilfsmittel: Zu den Kosten ist ein Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro, vorgesehen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Versicherte, die bereits bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind, zahlen auch keine Eigenanteile für Pflegehilfsmittel.

Verbrauchsprodukte: Die Kosten werden bis zu 42 Euro pro Monat übernommen.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?

Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Der Medizinische Dienst gibt im Rahmen der Begutachtung konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung – diese gelten als Antrag, wenn der Pflegebedürftige zustimmt.

Welche Pflegehilfsmittel übernommen bzw. leihweise überlassen werden, entnehmen Sie dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen.

 

Wann ist die Krankenkasse zuständig – und nicht die Pflegekasse?

Die Krankenkasse ist vorrangig zuständig für Hilfsmittel, die den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen – zum Beispiel:

  • Bade-, Geh- und Inkontinenzhilfen
  • Rollstühle

 

So übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen:

  • sicher und bequem per Online-Service App/Web
  • per E-Mail: info@energie-bkk.de
  • per Post: energie-BKK, 30134 Hannover (Die zusätzliche Angabe einer Straße ist nicht erforderlich.)
  • Hinweis für Leistungserbringer: Ihren elektronischen Kostenvoranschlag (ekv) können Sie uns auch bequem online übermitteln. Die energie-BKK nutzt hierfür das MIP-Hilfsmittel-Management, eine Plattform der medicomp GmbH

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FAQ

Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

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