Wenn pflegebedürftige Menschen zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt werden, können sie Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten. Das Pflegegeld dient dazu, die selbst organisierte Pflege finanziell zu unterstützen – und würdigt das Engagement der pflegenden Person.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld:
Kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, solange sich die pflegebedürftige Person in einem stationären Pflegeheim aufhält.
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird es anteilig ausgezahlt.
| Pflegegeld je Kalendermonat ab 2025 | |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Aufnahme in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch. In bestimmten Fällen – etwa bei beschäftigten Pflegekräften – gibt es Ausnahmen von dieser zeitlichen Begrenzung.
Wird die Pflegeperson vorübergehend verhindert (z. B. durch Urlaub oder Krankheit), wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege in Höhe der Hälfte des bisherigen Betrags für bis zu sechs bzw. acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.
Während einer Kurzzeitpflege wird das hälftige Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt.
Lebt eine pflegebedürftige Person in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen (z. B. Internatsunterbringung), kann für die Zeiten der häuslichen Pflege – etwa an Wochenenden oder in den Ferien – Pflegegeld für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie gezahlt werden. An- und Abreisetage gelten dabei als volle Tage der häuslichen Pflege.
Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.
| Monatliche Leistung pauschal | |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.
Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Hilfen vom Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.