Ob für Sie selbst oder einen nahestehenden Menschen: Die Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung ist oft mit großem Aufwand und vielen Fragen verbunden. Welche Einrichtungen gibt es in meiner Nähe? Was kosten sie? Und wie gut ist die Qualität?
Der BKK-PflegeFinder unterstützt Sie dabei, schnell und unkompliziert die passende ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung zu finden – transparent, vergleichbar und kostenlos.
Suchen Sie gezielt nach Pflegeeinrichtungen vor Ort oder im Umkreis einer bestimmten Postleitzahl – oder geben Sie direkt den Namen einer bekannten Einrichtung ein. Mit der Filterfunktion nach Pflegeart grenzen Sie die Ergebnisse gezielt ein.
Zu jeder Einrichtung finden Sie detaillierte Transparenzberichte nach § 115 SGB XI – mit Bewertungen zu Leistungen und Pflegequalität. So können Sie fundiert vergleichen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Pflege ist mit erheblichen Kosten verbunden. Der BKK-PflegeFinder zeigt Ihnen die Vergütungsinformationen und Eigenanteile der einzelnen Einrichtungen – mit der integrierten Preisvergleichsfunktion behalten Sie die Kosten im Blick.
Auf der Website des BKK-PflegeFinders stehen Ihnen zusätzliche Suchoptionen in der erweiterten Suche zur Verfügung – für eine noch gezieltere Auswahl.
Ambulante Pflege bedeutet, dass Pflegefachkräfte die betroffene Person zu Hause besuchen und dort unterstützen – beim Waschen, Anziehen, der Medikamentengabe oder der Haushaltsführung. Diese Form ermöglicht es, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu bleiben.
Stationäre Pflege findet in einem Pflegeheim statt und ist sinnvoll, wenn der Pflegebedarf so hoch ist, dass eine Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist oder gewünscht wird.
Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.
Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.
| Monatliche Leistung pauschal | |
| Pflegegrad 2 | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.096 Euro |
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.
Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.
Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.
Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.
Hilfen vom Sozialamt
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.