Das Bild zeigt eine Ärztin, die einen Zettel und Kugelschreiber in den Händen hält und gestikuliert. Sie erklärt einer Patientin, die auf der Behandlungsliege sitzt etwas. Das Bild wird im Bereich "Lasertherapie bei vaginalen-Erkrankungen" verwendet.

Lasertherapie bei vaginalen Erkrankungen 

Zusatzleistung

Vaginale Erkrankungen oder körperliche Veränderungen durch Lebensereignisse wie eine Entbindung oder die Wechseljahre können die Lebensqualität und das Wohlbefinden von Frauen erheblich beeinträchtigen. Für viele Frauen sind Beschwerden im Intimbereich sehr unangenehm, teilweise sogar mit Scham und Angst vor der Behandlung behaftet. Durch die vaginale Lasertherapie können Beschwerden gelindert und die Lebensqualität nachhaltig verbessert werden – ganz ohne Operation oder hormonelle Behandlung.

Diese Lasertherapie ist möglicherweise die richtige Therapieform bei Lichen sclerosus (nicht ansteckende, chronische Hauterkrankung, die meistens im Genitalbereich auftritt) , Belastungsinkontinenz bzw. Stressinkontinenz (unwillkürlichen Urinverlust bei körperlicher Anstrengung, meist ohne spürbaren Harndrang) oder vulvovaginale Atrophie (Verdünnung des Vaginalgewebes).

Die Lasertherapie wird in der Regel in 3 Behandlungen im Abstand von 4-6 Wochen durchgeführt. Dabei erreichen die Laserimpulse in festgelegten Abständen die gesamte Gewebeoberfläche. Dies regt die Kollagenproduktion im gesamten Vaginalepithel an. Die Sitzungen dauern nur wenige Minuten und sind nahezu schmerzfrei. Nach jeweils ca. 12 Monaten erfolgen ggf. erforderliche Nachbehandlungen.

Ihre Vorteile:

  • Die Lasertherapie erfolgt ambulant eine schonende Alternative zu den bisherigen Therapiemöglichkeiten
  • Sie kann nahezu schmerzfrei durchgeführt werden
  • Keine Behandlung mit Hormonen
  • Eine Linderung der Beschwerden erfolgt bereits nach der ersten Behandlung
  • Gewonnene Lebensqualität

 

Die Diagnostik, Aufklärung und Behandlung wird durch ausgewählte Zentren bzw. Fachärzte durchgeführt. Für die Abklärung vereinbaren Sie einen Termin in einer der teilnehmenden Zentren. Wichtig für Sie: Ihre Teilnahme ist freiwillig. Die energie-BKK übernimmt die Kosten für die vaginale Lasertherapie in voller Höhe.

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FAQ

Unter dem Schlagwort „IGeL“ (=individuelle Gesundheitsleistungen) bieten Arztpraxen ihren Patientinnen und Patienten Diagnose- und Behandlungsmethoden als Wahlleistung an, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Eine Erstattung solcher Privatrechnungen ist nicht möglich.

Sie möchten mehr über diese Untersuchungen erfahren? Hier erhalten Sie einen umfassenden Überblick über eine Vielzahl an IGEL-Leistungen. Zudem finden Sie dort auch alternative Untersuchungen, deren Kosten von uns erstattet werden

Die PET/CT- Untersuchung ist eine spezielle Diagnostikmethode, vor allem in der Neurologie, Kardiologie und Onkologie. Für einige Erkrankungen übernehmen wir dafür die Kosten. Diese werden dann über Ihre elektronische Gesundheitskarte direkt mit uns abgerechnet. Sollten Sie einen privaten Kostenvoranschlag für eine PET/CT-Untersuchung vom Arzt erhalten, handelt es sich vermutlich um eine Privatleistung. Bitte nehmen Sie vorher Kontakt mit uns über unsere Servicehotline 0511 911 10 920 auf.

Selbstverständlich können Sie sich von Privatärzten behandeln lassen. Bedenken Sie jedoch, dass die energie-BKK (so wie alle gesetzlichen Krankenkassen) die Behandlung bei zugelassenen Vertragsärzten oder zur vertragsärztlichen Behandlung ermächtigen Ärzten übernimmt. Die Kosten für Behandlungen bei Privatärzten müssen Sie somit selbst tragen.

Über unseren BKK-Arztfinder können Sie gezielt nach geeigneten Fachärzten und Therapeuten in Ihrer Nähe suchen. So erhalten Sie schnell einen Überblick über passende Ansprechpartner für Ihr Anliegen.

 

Die Kosten übernehmen wir für Leistungen bei Vertragsärzten. Entscheiden Sie sich für eine Behandlung bei einem reinen Privatarzt, können wir die entstehenden Kosten leider nicht erstatten.

Sie können sich ganz einfach eine Ersatzbescheinigung über unsere Service-App herunterladen oder diese von uns direkt an die Praxis schicken lassen.

Grundsätzlich ist es möglich, die Gesundheitskarte nachzureichen. Wird sie jedoch nicht innerhalb von zehn Tagen vorgelegt, darf die Praxis die Behandlung privat berechnen. Reichen Sie Ihre gültige Gesundheitskarte noch bis zum Ende des Quartals ein, muss Ihnen eine bereits gezahlte Privatrechnung erstattet werden.

Sie können Ihren Arzt grundsätzlich frei wählen. Klären Sie am besten vorab mit der Praxis, ob für die Abrechnung eine Überweisung von ihrem Hausarzt erforderlich ist. Bei bestimmten Fachrichtungen ist eine Überweisung zwingend erforderlich.

Wird die Behandlung des auf der Überweisung genannten Praxis erst im folgenden Quartal aufgenommen oder nicht innerhalb eines Quartals abgeschlossen, bleibt die ausgestellte Überweisung gültig. Ein neuer Überweisungsschein ist in diesem Fall nicht nötig. Wichtig ist lediglich, dass Sie zum Behandlungstermin eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen.

Ja, eine telefonische Krankschreibung ist möglich. Voraussetzung ist, dass keine Videosprechstunde durchgeführt werden kann, Sie in der Praxis bereits bekannt sind, keine schwerwiegenden Symptome vorliegen und es sich um eine Erstbescheinigung handelt. Diese kann für maximal fünf Kalendertage ausgestellt werden.

Wenn Sie Ihre gültige Gesundheitskarte vorlegen, haben Sie Anspruch auf eine Behandlung durch einen Vertragsarzt. Wird diese ohne nachvollziehbaren Grund verweigert oder die Abrechnung über die Gesundheitskarte abgelehnt, kann dies eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten darstellen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an uns oder die Patientenberatung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Ja, Sie haben jederzeit freie Arztwahl. Bei der Suche nach einer neuen Praxis unterstützt Sie unser BKK-Arztfinder.

Allerdings erhält Ihre Ärztin oder Ihr Arzt für die Vorsorgebetreuung während der Schwangerschaft eine pauschale Vergütung für ein ganzes Quartal. Es kann daher sein, dass Arztpraxen die Weiterbehandlung erst mit Beginn des nächsten Quartals übernehmen.

Sie dürfen Ihre Behandlungsunterlagen einsehen, beispielsweise Befunde oder Röntgenaufnahmen. In bestimmten Ausnahmefällen kann dieses Recht eingeschränkt sein, z. B. wenn schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind oder im Rahmen psychiatrischer Behandlungen. Eine Einschränkung muss durch die Praxis nachvollziehbar begründet werden.

Auf Wunsch können gegen eine Gebühr Kopien der Unterlagen erstellt werden. Originale Röntgenbilder werden in der Regel nur an weiterbehandelnde Ärzte ausgeliehen.

Wenn Sie mit einer Behandlung unzufrieden sind, empfiehlt sich zunächst ein offenes Gespräch mit Ihrem Arzt oder Therapeuten. Eine gute Vorbereitung hilft dabei, das Anliegen klar zu formulieren. Unabhängig davon wie das Gespräch verläuft, haben Sie jederzeit das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und Kopien anzufordern. Überlegen Sie sich zum Beispiel vorab:

  • Warum fühlen Sie sich nicht richtig behandelt?
  • Wie begründet der Arzt sein Vorgehen?
  • Welche Erklärung gibt es für Ihre aktuellen Beschwerden?
  • Welche weiteren Maßnahmen sind möglich?
  • Wurden Sie ausreichend über Risiken aufgeklärt?

Sollten Sie keine Klärung erreichen, können Sie sich an die zuständige Ärztekammer wenden.

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