Das Bild zeigt eine ältere Frau im Rollstuhl, die ein Klemmbrett in der Handhält. Neben ihr kniet eine jüngere Frau. Zusammen blicken sie auf das Klemmbrett. Das Bild wird im Bereich "Kurzzeitpflege" verwendet.

Kurzzeitpflege

Das Wichtigste über die Kurzzeitpflege in Kürze:

  • Bis zu 1.854 Euro im Kalenderjahr für maximal acht Wochen Kurzzeitpflege — erhöhbar auf bis zu 3.539 Euro, wenn Sie noch nicht genutzte Verhinderungspflege übertragen.
  • Relevant für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege vorübergehend nicht ausreicht — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Urlaubs- oder Krisensituation.
  • Unterlagen reichen Sie einfach über die Online-Service App/Web, per E-Mail oder per Post ein.

 

Wann übernimmt die energie-BKK die Kurzzeitpflege?

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen und das vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht, übernimmt Ihre energie-BKK für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer vollstationären Unterbringung — etwa für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in einer sonstigen Krisensituation.

Der Anspruch besteht auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn während einer Maßnahme gleichzeitig eine Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Wird der Angehörige zu Hause gepflegt, gilt der Anspruch außerdem in geeigneten Einrichtungen — zum Beispiel der Hilfe für behinderte Menschen —, wenn eine zur Kurzzeitpflege zugelassene Einrichtung nicht infrage kommt.

 

Wie hoch ist der Erstattungsbetrag bei Kurzzeitpflege?

Für Kurzzeitpflege stehen bis zu 1.854 Euro im Kalenderjahr für maximal acht Wochen zur Verfügung. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege). Haben Sie die Verhinderungspflege im laufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft, lässt sich dieser Betrag um bis zu 1.854 Euro auf insgesamt bis zu 3.539 Euro erhöhen. Der übertragene Betrag mindert dann entsprechend dem verbleibenden Anspruch auf Verhinderungspflege.

Wird die Verhinderungspflege eines Jahres gar nicht genutzt, stehen für eine achtwöchige Kurzzeitpflege also bis zu 3.539 Euro statt 1.854 Euro zur Verfügung. Übernommen werden dabei die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

 

So übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen:

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FAQ

Pflegebedürftige können sich für häusliche oder stationäre Pflege entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschl. Betreuung und medizinische Behandlungspflege), ggf. Aufwendungen für Unterkunft/Verpflegung, insgesamt bis zum Leistungsbetrag.

Monatliche Leistung pauschal
Pflegegrad 2 805 Euro
Pflegegrad 3 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.096 Euro

 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss von 131 Euro monatlich.

Außerdem besteht Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (auch in teilstationären Einrichtungen). Für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hohe Eigenanteile je Einrichtung für die pflegebedingten Aufwendungen.

Erhöht sich der Pflegebedarf, ist das Pflegeheim berechtigt, den Heimbewohner schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen.

Darüber hinaus fallen im Heim weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Hilfen vom Sozialamt

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung zusammen mit der Eigenleistung des Pflegeversicherten (Einkommen z.B. aus der Rente) nicht ausreichen, um die Pflege- oder Heimkosten zu decken, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.

Der Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen vom Sozialamt geht stets eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

Pflegevorsorgefonds
Die Einnahmen in Höhe von 0,1 v. H. aus dem Beitragssatz fließen in einen neu geschaffenen Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Private Pflegevorsorge
Pflegeversicherte erhalten ähnlich der privaten Rentenvorsorge auch für eine Pflegezusatzversicherung eine staatliche Förderung. Sie beträgt 60 Euro im Kalenderjahr, wenn für den Beitrag mindestens 120 Euro jährlich aufgewendet werden. Achten Sie darauf, dass diese Ergänzung auch förderfähig ist. Die Versicherungsunternehmen dürfen diese Zusatzversicherung nicht wegen Gesundheitsrisiken ablehnen, es sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich. Sie beantragen die Zulage für jedes Beitragsjahr bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung. Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet die Aufwendungen. Gegebenenfalls kann eine nicht förderfähige Versicherung sinnvoll sein, wenn das Preis-Leistungs-Verhältnis besser ist und weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge möglich sind.

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