Unsere Verträge sichern die modernsten und kostspieligsten Behandlungsmethoden, auch Herzoperationen, Organverpflanzungen und den Einsatz von Nierensteinzertrümmerern, usw. Im Rahmen dieser Verträge übernehmen wir – zeitlich unbegrenzt – die vollen Kosten.
Für Krankenhäuser und Sozialdienste: Bitte melden sich bei Fragen zum Entlassmanagement telefonisch unter 0511 911 10 911 oder senden Sie eine E-Mail an: info@energie-bkk.de.
Informationen zur Versorgung von Operationswunden lesen Sie auf der Website patienten-information.de von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
Nein, eine Genehmigung von uns ist in der Regel nicht erforderlich. Bei der Aufnahme legen Sie die Einweisung und die elektronische Gesundheitskarte vor.
Ausnahmen:
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, haben Sie kalendertäglich 10 Euro Zuzahlung an das Krankenhaus zu zahlen. Die Zuzahlung ist auf höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Bei stationärer Entbindung, ambulanter, teilstationärer, vorstationärer und nachstationärer Behandlung haben Sie keine Zuzahlung zu leisten.
Mit dem BKK Klinikfinder bieten wir Ihnen eine komfortable und umfassende Klinik-Suchmaschine an.
Nein. Hierbei handelt es sich um eine Wahlleistung, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden darf. Dies gilt ebenso für die Behandlung durch einen Chefarzt.
Nutzen Sie gerne die Angebote unseres Partners, der Barmenia Krankenversicherung, diese bietet maßgeschneiderte Zusatzversicherungen für höchste Ansprüche – individuell kombinierbar und zu einem beispielhaft günstigen Preis. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema „Private Zusatzversicherung ExtraPlus“ oder wenden Sie sich direkt an die Barmenia AG (Tel. 0202 438-3560).
Viele Krankenhäuser bieten die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson (Rooming-In) an. Wir übernehmen die Kosten für eine Begleitperson bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres des Kindes. Die Kosten werden in der Regel direkt mit uns abgerechnet.
Bei älteren Kindern oder Erwachsenen bitten wir Sie um Zusendung eines Antrages mit ärztlicher Stellungnahme, aus der die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson hervorgeht.
Sofern Sie eine Privatrechnung erhalten, erstatten wir Ihnen für jede Übernachtung der Begleitung inklusive Verpflegung maximal 60 Euro.
Wenn der Arzt im Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson feststellt, erstatten wir Ihnen Ihren Verdienstausfall im Rahmen des Kinderkrankengeldes.
Voraussetzungen sind:
Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der stationären Behandlung und wird nicht auf die Anspruchstage bei der Betreuung zu Hause angerechnet.
Der Erstattungsbetrag wird individuell berechnet und ist abhängig von der Kürzung Ihres Gehaltes durch Ihren Arbeitgeber. Betriebliche Regelungen, z. B. auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei schwerer Erkrankung eines Kindes, sind von Ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ein effektives Entlassungsmanagement zur Unterstützung des Übergangs in die Anschlussversorgung zu gewährleisten. Verantwortliche Krankenhausärzte können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst im Krankenhaus.
Diese Regelung gilt nur für Krankenhäuser im Bundesland Berlin sowie bei kosmetischen Operationen.