Sehhilfen

Welche Voraussetzungen müssen für einen Zuschuss bei Erwachsenen vorliegen?

Für Erwachsene ab dem 18 Lebensjahr zahlen wir einen Zuschuss zu den Brillengläsern, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es besteht eine Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien oder von mehr als vier Dioptrien bei einer Hornhautverkrümmung.
Bei starker Sehbeeinträchtigung. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf dem besseren Auge trotz Brille nicht mehr als 30 Prozent beträgt.
Des Weiteren beteiligen wir uns an den Kosten für therapeutische Sehhilfen, wenn diese aufgrund bestimmter Augenverletzungen oder Augenerkrankungen medizinisch notwendig sind.

Sind aus medizinischen Gründen Kontaktlinsen notwendig, beteiligen wir uns auch hier an den Kosten.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Zuschuss bei Kindern vorliegen?

Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres tragen wir die Kosten der Brillengläser oder medizinisch notwendigen Kontaktlinsen.
Ab dem 14. Lebensjahr beteiligen wir uns an den Kosten, wenn sich die Sehfähigkeit im Vergleich zu der Vorversorgung um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den bundeseinheitlichen Festbeträgen für Sehhilfen. Der Betrag ist abhängig von der Sehstärke und den notwendigen Gläsern. Wie hoch dieser in Ihrem Fall ist, erfahren Sie von Ihrem Optiker. Unser Vertragspartner rechnet den Zuschuss direkt mit uns ab.

Welche Kosten trage ich selber?

Der Zuschuss dient dem Grundglas der Versorgung. Die Mehrkosten für gewünschte Zusatzleistungen wie zum Beispiel die Entspiegelung, Härtung oder Reinigungs-/Pflegemittel und die Kosten für das Brillengestell werden privat berechnet und dürfen leider nicht übernommen werden. Die individuellen Mehrkosten sowie die gesetzliche Zuzahlung werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt.

Werden die Kosten für eine Zweitbrille übernommen?

Brillengläser für eine Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits vorhandenen Gläser entsprechen, sind nicht verordnungsfähig und dürfen nicht übernommen werden. Ausnahme bei Kindern: Erfordert die Teilnahme am Schulsport neben der normalen Brille eine Sportbrille, beteiligen wir uns ebenfalls an den Kosten für die Gläser.

Wer trägt die Kosten für eine Arbeitsplatz- oder Bildschirmlesebrille?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber. Wir sind nicht der zuständige Leistungsträger und dürfen uns nicht an den Kosten beteiligen.

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FAQ

Die gesetzliche Zuzahlung, die für Hilfsmittel ab dem 18 Lebensjahr zu leisten ist, beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. 
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt Ihre gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Monatsbedarfs, maximal jedoch 10 Euro monatlich. 
Ausnahme: Für Hilfsmittel, die Sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden benötigen, fällt keine Zuzahlung an. 

Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand verwendet, ersetzt es diesen (z. B. Orthopädische Schuhe) oder ist in ihm ein solcher enthalten (z. B. Autokindersitz), fällt für Sie ein Eigenanteil auf den Gebrauchsgegenstand an. 
Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand und wird direkt von Ihnen beim Vertragspartner geleistet. 

Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlungen sind Hilfsmittel durch die von uns für Sie geschlossenen Verträge kostenfrei. Allerdings werden häufig Produkte mit sogenannten Komfortmerkmalen oder besonderen Ausstattungsmerkmalen angeboten, die nicht medizinisch notwendig sind. Die Mehrkosten hierfür müssen Sie selbst tragen. 
Entscheiden Sie sich für ein solches Produkt, muss Sie der Vertragspartner über die Mehrkosten informieren – eine entsprechende Mehrkostenerklärung ist von Ihnen zu unterschreiben. 
Lassen Sie sich gerne von uns beraten, bevor Sie den Mehrkosten zustimmen. 

Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits von Ihnen bezahlten Privatrechnung nicht möglich ist. Wir dürfen Ihnen keine Kosten erstatten. 
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Nach erbrachter Leistung rechnet der Vertragspartner seine Kosten direkt mit uns ab. Sie müssen nicht in Vorleistung treten. 

Wir übernehmen für Sie die Kosten einer Wechselversorgung in medizinisch begründeten Fällen, wie z. B. aus hygienischen Gründen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist hierfür erforderlich. 

Alle Hilfsmittel, die zur Entlassung medizinisch notwendig sind, können direkt vom Krankenhaus verordnet werden. Der Sozialdienst des Krankenhauses kümmert sich im Rahmen des Entlassungsmanagements auch um Ihre Versorgung mit Hilfsmitteln. Bitte besprechen Sie rechtzeitig die Versorgung mit den behandelnden Krankenhausärzten oder dem Sozialdienst ab. 
Ein Vertragspartner vor Ort finden Sie direkt über unsere Vertragspartnersuche. Dieser klärt für Sie die Kostenübernahme mit uns und bespricht mit Ihnen einen kurzfristigen Termin zur Lieferung. 

Es handelt sich um Elektrostimulationsgeräte mit Klebeelektroden. Ein TENS-Gerät dient zur Schmerztherapie, es stimuliert die Nerven mit dem Ziel der Schmerzlinderung. Ein EMS-Gerät stimuliert die Muskeln mit dem Ziel der Rehabilitation und Stärkung der Muskeln.