Eine Sportlehrerin gibt einem Mädchen in einer Turnhalle ein High Five. Sie hat einen Basketball in der Hand. Das Bild wird im Bereich "Fit von klein auf" verwendet.

Fit von klein auf – Kindergartenkonzept

Fünf Portionen Obst und Gemüse am Tag, viel Wasser trinken und in Bewegung bleiben – das Kindergartenkonzept Fit von klein auf bietet praktische Unterstützung beim Heranführen von Kindern an eine gesunde Lebensweise.

Die Freude an einer gesunden Lebensweise sollten Kinder so früh wie möglich entdecken, um sich langfristig wohl fühlen zu können und gesund zu bleiben. Die Aufgabe von uns Erwachsenen ist es, sie in ihren Entdeckungen zu unterstützen. „Fit von klein auf“ lautet deshalb die bundesweite Gesundheitsinitiative der Betriebskrankenkassen. Das Kindergartenkonzept bietet praktische Unterstützung für Erzieher/Innen in Kindertageseinrichtungen, Lehrer/Innen in Grundschulen sowie Eltern.

Ziel ist es, das Leben der Kinder gesünder zu gestalten und ihre gesundheitlichen Kompetenzen deutlich zu stärken. Neuste Erkenntnisse und Umsetzungsideen aus den Bereichen Bewegung, Ernährung und Entspannung liefert der energie-BKK Gesundheitskoffer. Die Gesundheitsbausteine beinhalten jeweils eine theoretische Einführung, Anregungen für die tägliche Praxis und altersgerechte Spiele und werden den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.

Mehr über das Kindergartenkonzept finden Sie auf der Internetseite von Fit von klein auf.

Noch nicht bei uns versichert?

Jetzt hier unverbindlich ein Infopaket über unser Leistungsangebot anfordern!

FAQ

Rechnungen, Quittungen, Verordnungen und weitere Unterlagen können Sie uns sicher und bequem per App, per Post an energie-BKK, 30134 Hannover oder über E-Mail an info@energie-bkk.de senden.

Über unseren Online-Service per App können Sie sicher, bequem und schnell Ihre persönlichen Daten verwalten, Dokumente hochladen, Bescheinigungen anfordern, Anträge stellen und vieles mehr! Einfach die App im AppStore oder PlayStore herunterladen und los geht’s. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Website.

Einer der wichtigsten Vorteile der energie-BKK ist die kostenfreie Mitversicherung Ihres Ehepartners und Ihrer Kinder.
Weitere Informationen über die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung finden Sie hier.
Den ausgefüllten Antrag zur Aufnahme in die Familienversicherung senden Sie bitte per Post an energie-BKK, 30134 Hannover oder per Email an info@energie-bkk.de.

per Post: energie-BKK, 30134 Hannover
per E-Mail: info@energie-bkk.de
per Online-Service App/Web

(Bei der Postanschrift handelt es sich um eine Großkundenpostfach. Die zusätzliche Angabe einer Straße ist nicht erforderlich.)

Auch Ihre Angehörigen sind bei uns herzlich willkommen. Durch den Kassenwechsel ergeben sich keine Änderungen für die beitragsfreie Familienversicherung. Wir benötigen lediglich die Daten Ihrer Angehörigen. Hierfür können Sie gern den BogenAngaben zur Feststellung der Familienversicherung verwenden oder auf der Beitrittserklärung auf die mitzuversichernden Angehörigen hinweisen. 
 
Sie erhalten dann umgehend die hierfür erforderlichen Unterlagen von uns.

Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich. 

Beispiel: 

  • Eingang der Beitrittserklärung am 12.06. 
  • Der übernächste Monat endet somit am 31.08. 
  • Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.09.
    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie seit mindestens 12 Monaten bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse versichert sind (gesetzliche Mindestbindungsfrist von 12 Monaten). Sollte dieses noch nicht der Fall sein, wird Ihr Beitritt automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verlegt.
    Sofern Sie bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, muss für einen Wechsel diese Frist auch erst abgelaufen sein. Sollte der Wahltarif eine Bindungsfrist von 3 Jahren vorsehen, ist ein Wechsel auch erst nach Ablauf dieser Frist möglich. 

2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht. 

3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist. 

Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de. 

Nein. Hier findet keinerlei Prüfung statt. Dementsprechend finden Sie auf unserer Beitrittserklärung auch keinerlei Fragen hierzu. 

Wir sind für Sie in unserenService-Centernpersönlich erreichbar. 

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Beitragshöhe ist von mehreren Faktoren abhängig. Die bei der Beitragsberechnung zu beachtenden Regelungen sind jedoch identisch mit denen bei Ihrer bisherigen Krankenkasse. 
Für mache Personenkreise ist die Beitragshöhe gesetzlich festgeschrieben, so z. B. für Studenten. Personen, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhalten, müssen selbst keine Beiträge entrichten. Dieses übernimmt der Leistungsträger komplett. Ansonsten gilt bei fast allen anderen Personenkreisen, dass die Höhe des Beitrags abhängig von der Höhe der individuellen Einkünfte bemessen wird. Allerdings gilt bei diesen Einnahmen eine Mindestbemessungs- und eine Höchstbemessungsgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Diese Grenzen werden grundsätzlich jährlich zum 01.01. eines jeden Jahres angepasst. 
Ein weiterer Faktor, der die Höhe der Beiträge mit beeinflusst, ist der zu berücksichtigende Beitragssatz (BS). Hier gibt es den ermäßigten BS (seit 2015 14,0 %), den allgemeinen BS (seit 2015 14,6 %) und gegebenenfalls einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Im Gegensatz zum ermäßigten BS beinhaltet der allgemeine BS den Anspruch auf Krankengeld. Einen Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer und auf Wunsch hauptberuflich selbstständig Tätige. Allerdings gilt die Regelung über den Anspruch auf Krankengeld nicht für alle Personenkreise. So wird z. B. der Beitragssatz für Rentner (allgemeiner BS) und Studenten (besonderer ermäßigter BS) gesetzlich festgelegt. In vielen Fällen müssen Sie den ermittelten Beitrag aber nicht allein tragen. Bei Arbeitnehmern und Rentnern übernimmt der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger bis zu 50 % des Beitrages. 

Nach Eingang der Beitrittserklärung erhalten Sie diese normalerweise innerhalb von 2 Werktagen nach unserer Bestätigung. Sollten wir wider Erwarten vorher noch Fragen haben, versuchen wir Sie kurzfristig telefonisch zu erreichen. Ansonsten melden wir uns bei Ihnen per E-Mail oder per Post. In diesem Fall verzögert sich die Bestätigung ein wenig. Bei der eGK lässt sich der genaue Zeitpunkt nicht so genau bestimmen, da wir hier unter anderem auf die Bestätigung des Wechseltermins Ihrer bisherigen Krankenkasse angewiesen sind und hierauf keinen direkten Einfluss haben. Sobald Ihre bisherige Krankenkasse uns den Wechseltermin bestätigt hat und uns Ihr Lichtbild vorliegt, wird Ihre neue Krankenversichertenkarte (eGK) bestellt. Diese erhalten Sie innerhalb von 10-14 Tagen per Post. 

Derzeit beträgt die gesetzliche Bindungsfrist 12 Monate. Sofern Sie einen Wahltarif in Anspruch nehmen, kann dies die Bindungsfrist verlängern oder Ihr Sonderkündigungsrecht ausschließen. Bei Beendigung Ihrer Mitgliedschaft, z. B. bei Beendigung Ihrer Beschäftigung erlischt die Bindungsfrist automatisch. 

Bei einem Kassenwechsel ist die zur Meldung (Ihrer Mitgliedschaft) verpflichtete Stelle zu informieren. 
Dies ist u. a. für: 

Arbeitnehmer – der Arbeitgeber 
Arbeitslose – die Bundesagentur für Arbeit 


Die zur Meldung verpflichtete Stelle ist von Ihnen formlos über den Wechsel zu informieren. Eine entsprechende Mitgliedsbescheinigung stellen wir Ihnen dann zur Verfügung. 

Auch das geht online (wie in der Frage zuvor beschrieben) am einfachsten, da die Unterlagen direkt an uns weitergeleitet werden. Ansonsten stehen Ihnen noch folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 


per Fax an: 0511 911 10 299 
per E-Mail an:info@energie-BKK.de 
per Post an: energie-BKK, 30134 Hannover 
oder persönlich in einem unsererService-Center. 

Am einfachsten und schnellsten geht es überSo werden Sie Mitglied bei uns!Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung bei uns auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 911 oder per E-Mail info@energie-BKK.de anfordern. 

Nein, Ihre Beitrittserklärung bei der energie-BKK reicht aus. Wir kümmern uns um alles Weitere. Unter anderem informieren wir Ihre bisherige Krankenkasse über Ihren Wechsel. 

Als gesetzlich Krankenversicherter sind Ihre Kinder, Ihr Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner oder sogar Ihre Enkel unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Vom Neugeborenen angefangen, über Kleinkind bis zum Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag). Alle Ihre Familienangehörigen genießen bei uns denselben Schutz. Stellen Sie dazu einfach einen Antrag zur Aufnahme in die kostenfreie Familienversicherung. Den Antrag für Ihr neugeborenes Kind können Sie sofort nach der Geburt stellen. Senden Sie hierfür die Geburtsbescheinigung gleich mit, da die Familienversicherung ab dem Tag der Geburt beginnt. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir freuen uns über Familienzuwachs. 

Sie müssen lediglich Ihre Beitrittserklärung bei uns einreichen und nach unserer Bestätigung (sofern vorhanden) Ihren Arbeitgeber, Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit oder Ihre Hochschule darüber informieren. Ihr Beitritt ist an keine besondere Form gebunden. Am einfachsten und schnellsten geht es über So werden Sie Mitglied bei uns!Alternativ können Sie eine Beitrittserklärung auch telefonisch über unsere Servicehotline 0511 911 10 911 oder per E-Mail info@energie-BKK.de bei uns anfordern. Um die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und alles Weitere für den Wechsel Erforderliche kümmern wir uns dann für Sie. 

Ja, sofern Sie zurzeit gesetzlich krankenversichert und nicht zum Personenkreis der Landwirte (§ 2 KVLG) gehören. Hierbei spielt es keine Rolle, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie derzeit versichert sind. Kein Beitrittsrecht haben privat krankenversicherte Personen.

Nein. Das Krankenkassenwahlrecht gilt nur für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte der gesetzlichen Krankenversicherung.