Auf einen Blick
Details zur Behandlung
Treten nach einer Covid-19 Erkrankung gesundheitliche Langzeitfolgen auf, werden diese unter dem Begriff Long Covid zusammengefasst. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft ist das Krankheitsbild nicht einheitlich. Stattdessen können bei Long Covid unterschiedliche langanhaltende gesundheitliche Beschwerden auftreten. Zu den häufigsten zählen starke, anhaltende Erschöpfung (Fatigue), eine eingeschränkte Belastbarkeit, anhaltender Husten, Kurzatmigkeit, Muskelschwäche, Konzentrations- und Gedächtniseinschränkungen (brain fog), Geschmacks- und Geruchsstörungen, die Betroffene häufig stark belasten.
Neue Möglichkeiten ab 2025: Strukturierte Versorgung
Bislang war die medizinische Versorgung von Long-COVID-Patienten oft unzureichend, auch bedingt durch unklare Vergütungsregelungen im vertragsärztlichen Bereich. Seit dem 1. Januar 2025 schafft eine neue Long-COVID-Richtlinie Abhilfe. Diese ermöglicht eine strukturiertere und zeitnahe Behandlung. Ärztliche Diagnosen, koordinierte Behandlungspläne und eine bedarfsgerechte Therapie stehen dabei im Mittelpunkt. Ziel ist eine abgestimmte Versorgung, die die individuellen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigt
Der Therapie-Kompass: Unterstützung für die Behandlung
Ein zentrales Hilfsmittel in der Versorgung ist der Therapie-Kompass. Dieser Guide bietet eine Übersicht über geeignete Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen für Erwachsene, die häufig bei Long-COVID-Symptomen zum Einsatz kommen. Entwickelt wurde er von einer Expertengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der Kompass gibt Ärzten konkrete Empfehlungen und erleichtert die Behandlung von Betroffenen.
Obwohl es noch keine spezifischen Arzneimittelzulassungen für Long COVID gibt, werden bereits zahlreiche Medikamente verwendet, die Symptome wie Asthma, Schlafstörungen, Angstzustände oder Depressionen lindern können. Die Erfahrungen aus der bisherigen Versorgung fließen dabei in die Empfehlungen ein.
Mit der Fimo Health App bieten wir unseren Versicherten Hilfe bei Long Covid an. Betroffene können mit Hilfe von leichtverständlichen Themenreisen, Wissen über Long Covid, Symptome und Begleiterscheinungen aufbauen und lernen was sie selbst tun können. Das Tracken eigener Symptome und Einflussfaktoren baut nachhaltige Routinen auf, die die Lebensqualität steigern.
Vorteile
So nehmen Sie teil
Betroffene Versicherte benötigen zur Inanspruchnahme einen APP Code. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie gerne zu den Teilnahmebedingungen. Unsere Hotline erreichen Sie unter 0511 911 10 960.
Ihr Behandlungspartner
Fimo Health GmbH
Ennerthang 13
53227 Bonn
www.fimohealth.com
info@fimohealth.com
Im Falle einer Verordnung im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfes oder dem besonderen Behandlungsbedarf kann die Anzahl der verschriebenen Einheiten auf einer Verordnung maximal bis auf den Bedarf für 12 Wochen erhöht werden.
Bitte reichen Sie uns zur Prüfung einer Langfristgenehmigung von Heilmitteln einen formlosen Antrag, eine Kopie der aktuellen Heilmittelverordnung sowie einen aktuellen therapeutischen Bericht ein.
Eine langfristige Versorgung mit Heilmitteln ist bei schwer kranken Patienten mit einem voraussichtlichen Behandlungsbedarf von mindestens einem Jahr vorgesehen. Die zugehörigen Diagnosen sind in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtliniegelistet. Bei den gelisteten Diagnosen ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs auszugehen – ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.
Bei schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.
Nein, die Erstattung einer Privatrechnung ist nicht möglich. Die energie-BKK übernimmt die Kosten für Heilmittel abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und der Verordnungsblattgebühr, wenn diese vom Arzt auf einer Heilmittelverordnung verschrieben und bei einem zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung muss direkt zwischen dem Leistungserbringer und der energie-BKK erfolgen.
Im Heilmittelkatalog ist geregelt, wie viele Verordnungen und Einheiten Ihr Arzt innerhalb der orientierenden Behandlungsmenge verschreiben darf. Konnte das angestrebte Therapieziel im Rahmen der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, kann Ihr Arzt bei medizinischer Notwendigkeit darüber hinaus weitere Verordnungen ausstellen, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind.
Anderenfalls liegt es in seiner Entscheidung, eine alternative Behandlung sicherzustellen, um eine Verschlimmerung zu verhüten oder Ihre Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Letztendlich obliegt die Entscheidung zur Beendigung oder Fortsetzung der Heilmitteltherapie Ihrem Arzt. Suchen Sie bitte noch einmal das Gespräch.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer geeigneten Praxis für Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie und Podologie. Über den GKV-Spitzenverband bieten die gesetzlichen Krankenkassen gemeinschaftlich eine umfassende Liste mit Suchfunktion für Heilmittel erbringer an.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zahlen Sie zu Ihrer Heilmittelbehandlung 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung dazu.
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird.
Davon abweichend sind Behandlungsunterbrechungen bei Maßnahmen der podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie möglich – die Verordnung bleibt gültig.
Die Behandlung muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, muss die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht begonnen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Nein, ein Genehmigungsverfahren ist nicht vorgesehen.
Ausnahme: Sie möchten bei Vorliegen einer Diagnose, die nicht in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie gelistet ist, einen Antrag auf Langfristgenehmigung von Heilmitteln stellen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Frage „Was ist ein langfristiger Heilmittbelbedarf?“.