Das Bild zeigt zwei im Krankenhaus arbeitende Frauen, die sich anschauen und lachen. Das Bild wird im Bereich "Chronische Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie kraniale Neuralgien - Schmerzklinik Kiel" verwendet.

Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen gesetzlichen Zuzahlungen befreit, außer bei Fahrkosten.

Höchstbelastungen bei häufig anfallenden Zuzahlungen

Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten und seiner Familie ist auf höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet. Um die Situation von Familien zu berücksichtigen, werden von diesem „Familieneinkommen“ noch „Familienabschläge“ abgezogen.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, müssen – auf Antrag – nur bis zu 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten.
Wichtig: Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für die gesetzlichen Zuzahlungen des Versicherten im Zusammenhang mit seiner schwerwiegenden chronischen Krankheit, sondern auch für die anderen bei ihm anfallenden Zuzahlungen. Im Übrigen gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für den chronisch Kranken, sondern auch für seine weiteren o. g. Familienmitglieder. Schwerwiegend chronisch krank ist, wer wenigstens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist (Dauerbehandlung) und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 oder höher.
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 %. GdB oder GdS muss durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

 

Unser besonderer Service zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht:

Wir stellen Ihnen auf Antrag auch während des laufenden Kalenderjahres Ihren Befreiungsausweis aus, sobald Ihre Belastungsgrenze durch die Zahlung von Eigenanteilen überschritten wird.

Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Zuzahlungsbelege und brauchen ab sofort keine gesetzlichen Zuzahlungen mehr leisten. Füllen Sie dazu einfach diesen Antrag. aus und senden Sie uns diesen ausgefüllt zu.

Per Klick öffnet sich der aktuelle Zuzahlungsrechner unseres Dienstleisters. Beantworten Sie dazu einfach die Fragen und ermitteln Sie hier Ihre persönliche Belastungsgrenze.

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