Das Bild zeigt einen älteren Mann mit Hut im Rollstuhl am Strand. Neben ihm steht eine Frau im grünen Kleid und hält seine Hand. Beide sieht man von hinten. Das Bild wird im Bereich "Aufenthalt im Ausland" verwendet.

Aufenthalt im Ausland

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Dies ist nicht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht, kann auch die Pflegesachleistung (einschl. Kombinationsleistung) beansprucht werden. Bei einer mitreisenden Ersatzpflegekraft gilt dies auch für Verhinderungspflege.

Bei (gewöhnlichem) Aufenthalt/Wohnort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in der Schweiz besteht Anspruch auf Pflegegeld auch über sechs Wochen hinaus, eine Versicherung in der deutschen Pflegeversicherung vorausgesetzt; dies gilt entsprechend für das Pflegeunterstützungsgeld. Pflegesachleistungen sind möglich, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind (ggf. Anrechnung auf das Pflegegeld).

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FAQ

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitglied mehr. Trotz des Ausstiegs aus der EU besteht weiterhin für Touristen mit der Europäischen Krankenversichertenkarte der Versicherungsschutz im Vereinigten Königreich, zumindest übergangsweise. Wie lange diese Übergangsphase andauert, ist nocht nicht bekannt.
Was ändert sich für Sie? Vorerst nichts, so laut Mitteilung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). 

Sie können Ihre Krankenversicherungskarte (EHIC) bei zugelassenen Ärzten im NHS (National Health Service) weiterhin vorlegen. Sollten Sie dennoch eine Privatrechnung erhalten, können wir Ihnen die Kosten in Höhe der deutschen Vertragssätze erstatten. 

Wenn Sie einen Urlaub in Bosnien-Herzegowina, Tunesien oder in der Türkei planen, benötigen Sie einen Anspruchsnachweis in Papierversion. Damit können Sie im Notfall innerhalb von 24 Stunden nach dessen Eintritt sofort notwenige medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Kosten für Behandlungen, die bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland warten können, dürfen wir nicht übernehmen. Auch die Behandlungskosten in Privatpraxen oder -kliniken können wir in der Regel nicht erstatten. Ihren individuellen Auslandskrankenschein können Sie ganz bequem und schnell über die Web-Version unseres Online-Service selbst erstellen oder alternativ hier bei uns anfordern. 

Wichtig: Seit 1. September 2019 akzeptieren die türkischen Sozialversicherungsträger den Auslandskrankenschein T/A 11 nicht mehr in jedem Fall. Daher wird in den meisten Fällen auch keine „Gesundheitshilfebescheinigung“ ausgestellt. Aktuell bleibt Touristen nur die Möglichkeit, sich privat gegen Bezahlung behandeln zu lassen. Die energie-BKK erstattet Ihnen in diesen Fällen den Kassenanteil. 

Merkblätter zur Krankenversicherung bei Urlaub im Ausland für verschiedene europäische Länder sowie den Mittelmeerraum hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland im Internet bereitgestellt: DVKA. 

Auch bei Vorlage der EHIC kann nicht garantiert werden, dass sich jeder Arzt oder Leistungserbringer im Ausland an die Regelungen hält. Wenn Ihnen hierdurch Kosten entstehen, erstatten wir diese in Höhe der im Ausland geltenden Vertragssätze.

Sie erhalten von uns so schnell wie möglich eine „provisorische Ersatzbescheinigung“. Diese ist gleichwertig und ermöglicht gleichermaßen den Zugang zu entsprechenden Leistungen.

Nein, die Karte gilt nur für unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung. Sie gilt nicht für Personen, die sich aus bestimmten Gründen für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte zur Leistungsabklärung an uns.

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Die anfallenden Eigenbeteiligungen, Leistungen in nicht EU-Ländern sowie ein eventuell notwendiger Rücktransport ins Heimatland dürfen von uns nicht erstattet werden. Für Reisen in Nicht-EU-Länder besteht kein Versicherungsschutz, der Abschluss einer Reiseversicherung für solche Länder wird hier zwingend empfohlen.  

Der Markt der privaten Zusatzversicherungen bietet unzählige Möglichkeiten der zusätzlichen Absicherung. Gemeinsam mit unserem Partner, der Barmenia Krankenversicherung, haben wir für Sie maßgeschneiderte Zusatzversicherungen für höchste Ansprüche entwickelt – individuell kombinierbar und zu einem beispielhaft günstigen Preis. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema „Private Zusatzversicherung ExtraPlus“. 

Bitte senden Sie uns je nachdem welche Leistungen Sie im Ausland in Anspruch genommen haben, den Fragebogen für ärztliche Leistungen im Ausland oder den Fragebogen für Zahnbehandlungen im Ausland ausgefüllt zu, wir prüfen anschließend ob eine Erstattung möglich ist. 

Wenn Sie im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden, steht Ihnen im Bedarfsfall unsere 24-Stunden-Arzthotline +49 511 911 10 900 an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung. Spezialisten beraten Sie zu folgenden Themen: 

  • Möglichkeiten der ärztlichen Versorgung vor und während einer Reise ins Ausland 
  • Benennung eines deutsch- und englischsprachigen Arztes im Ausland 
  • Benennung von Kliniken im Ausland (weltweit) 
  • Neutrale Zweitmeinung zu medizinischen Fragen 

Darüber hinaus steht Ihnen die Arzthotline bei Fragen zu reise- und tropenmedizinischen Themen zur Verfügung. 

Auf der Internetseite der deutschen Verbindungsstelle Ausland (DVKA) erhalten Sie für jedes europäische Reiseziel ein Urlaubsmerkblatt. Darauf finden Sie alle wichtigen Informationen, Ansprechpartner und Telefonnummern im Krankheitsfall für Ihr Reiseziel.

Auch im europäischen Ausland genießen Sie unseren Versicherungsschutz. Die Leistungen können aber von den gewohnten Leistungen abweichen! Auf der Rückseite Ihrer elektronischen Gesundheitskarte finden Sie die europäische Krankenversicherungskarte – kurz EHIC. Zeigen Sie diese wie gewohnt beim Arztbesuch einfach vor. In der Regel können die Ärzte direkt mit uns abrechnen. 
 
Nur in der Türkei, Tunesien und Bosnien-Herzegowina benötigen Sie einen Auslandskrankenschein. Diese können Sie sich ganz bequem telefonisch, über unsere App oder über info@energie-bkk.deanfordern