Ob Operation, Unfall oder Herzinfarkt– für die Erstbehandlung ist in den meisten Fällen ein Krankenhaus zuständig. Und was geschieht nach der Entlassung? Um Patienten nach einem längeren Krankenhausaufenthalt wieder fit zu machen, gibt es die Anschlussrehabilitation, auch Anschlussheilbehandlung genannt.
Vorrangig belegen wir unsere qualifizierten Vertragskliniken. Sie können uns aber auch gerne Wünsche zu einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nennen. Wir prüfen, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. Dabei wird auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation beachtet.
Wichtig ist jedoch immer, dass das Rehabilitationsziel in der von Ihnen gewählten Rehabilitationseinrichtung mit der gleichen Wirkung und in der gleichen Qualität erreicht werden kann, wie in der Einrichtung, die Ihre Krankenkasse ausgewählt hätte.
Sollte für Ihre Auswahl einer teureren Einrichtung kein ausreichender Grund vorliegen, kann diese dennoch ausgewählt werden, wenn sie medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag verfügt. In diesem Fall sind ggf. die Mehrkosten zur Hälfte durch Sie selbst zu tragen. Die gesetzliche Zuzahlung ist davon unabhängig zu leisten.
Grundsätzlich soll eine Rehabilitation Menschen, die in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, in die Lage versetzen, wieder am alltäglichen Leben teilzuhaben. Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit sollen abgewendet, beseitigt, gemindert oder ausgeglichen werden. Eine Verschlimmerung gilt es zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Welche individuellen Ziele mit Ihrer Rehabilitation verfolgt werden, besprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt. Individuelle Reha-Ziele können z. B. sein:
Die abschließende Festlegung Ihrer individuellen Reha-Ziele erfolgt gemeinsam mit Ihnen in der Rehabilitationseinrichtung. Darauf aufbauend wird Ihr Rehabilitations-/Therapieplan zusammengestellt.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten einen gesetzlichen Eigenanteil von 10 Euro je Kalendertag, maximal für 28 Tage im Kalenderjahr. Stationäre Krankenhausaufenthalte werden dabei angerechnet.
In der Regel wird eine Anschlussrehabilitation für drei Wochen genehmigt. Sollte eine medizinische Notwendigkeit für eine Verlängerung vorliegen, wird ein entsprechender Antrag direkt von der Rehabilitationsklinik an uns gestellt.
Unsere Vertragskliniken bieten oftmals einen eigenen Transportservice an, der mit dem Krankenhaus abgestimmt wird. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Krankenhaus ein Transportunternehmen beauftragen. Sollten Sie von zu Hause aus zur Rehabilitation fahren, kontaktieren Sie uns gerne unter unserer Servicehotline 0511 911 10 941, damit wir mit Ihnen den Transport planen können.
Wir arbeiten mit Vertragskliniken in ganz Deutschland zusammen und suchen Ihnen in Absprache mit dem Sozialdienst des Krankenhauses eine geeignete Klinik aus. Die energie-BKK legt großen Wert auf Kundenservice und Qualität. Die Ansprüche an unsere Leistungserbringer sind dementsprechend hoch. Um unseren hohen Standard zu erhalten, werten wir die individuellen Erfahrungen unserer Versicherten anhand eines Fragebogens nach erfolgter Anschlussrehabilitation aus.
Eine Anschlussrehabilitation folgt unmittelbar auf Ihren Krankenhausaufenthalt. Während der Akutbehandlung schickt uns der Sozialdienst des Krankenhauses Ihren Antrag zu und wir kümmern uns gemeinsam darum, dass Sie bei medizinischer Notwendigkeit an einer ambulanten oder stationären Anschlussrehabilitation teilnehmen können. Weitere Informationen zum Thema Rehabilitation finden Sie hier und als Information in Leichter Sprache in diesem Merkblatt.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag. Die Zuzahlung ist auf 42 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Unsere Vertragskliniken bieten oftmals einen eigenen Transportservice an. Sie werden dann von zu Hause abgeholt und direkt in die Klinik gebracht. Ob Ihre Kurklinik einen Abholservice hat, teilen wir Ihnen in der Genehmigung mit. Die Kosten für eine selbst organisierte An- und Abreise können wir in solchen Fällen grundsätzlich nicht erstatten.
Bei Kliniken ohne Abholservice übernehmen wir die Kosten des medizinisch notwendigen Verkehrsmittels abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen. Haben Sie dazu Fragen? Melden Sie sich gerne telefonisch unter 0511 911 10 941 bei uns.
An den Gepäckkosten beteiligen wir uns, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen und die Rechnung dafür vorlegen.
Ein Vorteil ist, dass neu Erlerntes gleich im Alltag erprobt werden kann. Bei Bedarf können Familienangehörige in die Therapie einbezogen werden. Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr Arzt kann den Rehabilitationsprozess beobachten und Sie anschließend nahtlos weiter betreuen.
Eine Wiederholung der Rehabilitation ist bei medizinischer Notwendigkeit nach Ablauf von vier Jahren möglich. Für eine vorzeitige Wiederholung muss ein dringender medizinischer Grund vorliegen.
Eine ambulante Rehabilitation soll längstens (in der geriatrischen Rehabilitation in der Regel) für die Dauer von 20 Behandlungstagen erbracht werden. Die stationäre Rehabilitation soll längstens (in der geriatrischen Rehabilitation) für 3 Wochen erbracht werden. Die medizinische Rehabilitation für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen. Bei medizinischer Notwendigkeit kann die Maßnahme verlängert werden. Sollte eine medizinische Notwendigkeit für eine Verlängerung vorliegen, wird ein entsprechender Antrag direkt von der Rehabilitationsklinik gestellt.
Wir arbeiten mit Vertragskliniken in ganz Deutschland zusammen und suchen Ihnen eine geeignete Klinik aus. Die energie-BKK legt großen Wert auf Kundenservice und Qualität. Die Ansprüche an unsere Leistungserbringer sind dementsprechend hoch. Um unseren hohen Standard zu erhalten, werten wir die individuellen Erfahrungen unserer Versicherten anhand eines Fragebogens nach erfolgter Rehabilitation aus.
esen Vordruck stellt der Arzt aus, wenn nicht klar ist, ob die Rentenversicherung oder die Krankenversicherung für Ihre Rehabilitation zuständig ist. Haben Sie ein solches Formular erhalten? Reichen Sie es gerne bei uns ein, wir werden die Zuständigkeit für Sie klären und Ihnen den entsprechenden Antrag zusenden.
Bitte besprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt, ob dieser bei Ihrem Erkrankungsbild eine Rehabilitation für medizinisch sinnvoll hält.
Wenn Sie bereits Rentner sind, wird Ihr Arzt Ihnen das Muster 61 B-E ausstellen, welches in der Regel in den Arztpraxen vorliegt.
Stehen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder sind Sie bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ist die Deutsche Rentenversicherung für Ihre medizinische Rehabilitation zuständig.
Bitte melden Sie sich gerne telefonisch unter 0511 911 10 941 bei uns, wenn Unklarheiten über den zuständigen Rehabilitationsträger bestehen.
Häufig stellen sich im Vorfeld einer Rehabilitationsmaßnahme, unter Umständen bereits vor der Antragstellung, wichtige Fragen, z. B. zu anfallenden Kosten. Um Antworten auf Ihre individuellen Fragen zu erhalten, können Sie Informations- und Beratungsangebote Ihrer Krankenkasse nutzen.
Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe eingerichtet, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Die Ansprechstelle Ihrer Krankenkasse finden Sie z. B. auf deren Website. Das gesamte Online-Verzeichnis der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe ist im Internet unter www.ansprechstellen.de veröffentlicht.
Zusätzlich gibt es die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Die EUTB gibt einen Überblick über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und soll Ihnen in Ihrer persönlichen Situation beratend helfen. Dabei gilt das Prinzip des „Peer-Counseling“: Betroffene, d. h. Menschen mit gleichen oder ähnlichen Erfahrungen, beraten Betroffene. Das Angebot ist für Sie kosten-frei. Nähere Informationen – insbesondere zu unabhängigen Beratungsstellen in Ihrer Nähe – finden Sie unter www.teilhabeberatung.de.
Die Anschlussrehabilitation erfolgt im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Eine Rehabilitation kann nötig sein, wenn Sie durch eine Krankheit körperlich, geistig oder seelisch stark beeinträchtigt sind und dadurch voraussichtlich dauerhaft im Alltag eingeschränkt werden oder es bereits sind.
Eine stationäre Rehabilitation wird verordnet, wenn eine Vorsorgekur oder ambulante Rehabilitation aus medizinischen Gründen nicht ausreicht und ambulante Maßnahmen am Wohnort bereits ausgeschöpft worden sind.
Die Empfehlung für eine medizinische Rehabilitation kann auch im Rahmen einer Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) ausgesprochen werden. Ihre Pflegekasse schickt Ihnen in diesem Fall die Rehabilitationsempfehlung zu und informiert mit Ihrer Zustimmung den zuständigen Rehabilitationsträger – zumeist Ihre Krankenkasse – über den bestehenden Bedarf. Ein weiterer Antrag oder eine ärztliche Verordnung sind nicht erforderlich. Die Mitteilung gilt kraft Gesetzes als Antragstellung.
Rehabilitationsleistungen müssen von Ihnen beantragt werden. Meist erfolgt die Antragstellung zur Rehabilitation nach einer Akut-Behandlung im Krankenhaus durch den Sozialdienst zusammen mit Ihnen (so genannte Anschlussrehabilitation). Auch Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt kann eine medizinische Rehabilitation anregen und eine ärztliche Verordnung für die Beantragung ausstellen. Sie können bei Ihrer Krankenkasse auch einen formlosen Antrag stellen. In jedem Fall prüft Ihre Krankenkasse, ob die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation erfüllt sind.
Damit Ihre Krankenkasse die Kosten Ihrer Rehabilitationsmaßnahme trägt, müssen Sie gesetzlich krankenversichert sein. Ihre Krankenkasse prüft zunächst, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig zuständig ist. Bei Erwerbstätigen finanziert z. B. die Rentenversicherung notwendige Rehabilitations-leistungen. In der Regel fallen Reha-Leistungen für Rentnerinnen und Rentner, Mütter oder Väter mit Kindern sowie für Pflegebedürftige in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden kann:
Eltern und Angehörige chronisch kranker oder schwerstkranker Kinder und Jugendliche können im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation mit der weiteren Versorgungssituation überfordert sein. Die sozialmedizinische Nachsorge bietet den betroffenen Familien „Hilfe zur Selbsthilfe“ auf dem Weg von der Klinik in die weitere ambulante Versorgung. Das Nachsorge-Team unterstützt und berät die Familie bei der weiteren medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Versorgung des Kindes. Ziel dieser Leistung ist es, Krankenhausaufenthalte zu verkürzen bzw. eine erneute stationäre Aufnahme zu vermeiden.
Nachdem Sie Ihren Reha-Antrag gestellt haben, wird im ersten Schritt formal die Zuständigkeit geprüft. Ist ein anderer Rehabilitationsträger, z. B. die Rentenversicherung, vorrangig zuständig, leiten wir den Antrag unverzüglich an diesen weiter und informiert Sie hierüber. Danach wird im zweiten Schritt inhaltlich über Ihren Reha-Antrag entschieden. Eine Prüfung durch den MD entfällt in bestimmten Fällen der Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt sowie bei einer durch das Krankenhaus oder Ihren Arzt angeregten geriatrischen Rehabilitation.
Sind wir zuständig, erfahren Sie in der Regel innerhalb von drei Wochen, ob Ihre Rehabilitation bewilligt wurde. Länger dauern kann es, wenn für die Entscheidung eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) erforderlich sein sollte. Zur Erstellung eines Gutachtens werden die uns eingereichten Unterlagen dem MD vorgelegt.
Im Rahmen der Antragsprüfung wird, unabhängig von der Entscheidung über den vorliegenden Antrag, auch darauf geachtet, ob weitere Rehabilitationsleistungen notwendig sein könnten z. B. Leistungen zur sozialen Teilhabe (KFZ-Hilfe, Assistenzleistungen). Ist dies der Fall, kontaktieren wir Sie.
Wurde Ihre Rehabilitation bewilligt, informieren wir Sie u. a. über die ausgewählte Reha-Klinik, die Anreise, die voraussichtliche Dauer der Maßnahme sowie über die von Ihnen zu leistende Zuzahlung.
Zum Abschluss Ihrer Rehabilitation wird in einem Gespräch erörtert, inwieweit ihre individuellen Rehabilitationsziele erreicht werden konnten. Dabei wird auch über eigenverantwortliche Maßnahmen und nachgehende Leistungen gesprochen, die den Rehabilitationserfolg langfristig sichern sollen. Diese Empfehlungen werden ebenso wie der Verlauf und die Ergebnisse der Reha in einem Entlassungsbericht festgehalten. Der Bericht wird Ihnen anschließend zur Verfügung gestellt.
Soweit im Einzelfall erforderlich, wirken Rehabilitationseinrichtung und Ihre Krankenkasse im Rahmen eines Entlassungsmanagements zusammen, um eine nahtlose Versorgung mit Hilfsmitteln, Arzneimitteln und pflegerischer Unterstützung innerhalb der ersten Tage nach Ihrer Entlassung sicherzustellen.
Die medizinische Rehabilitation kombiniert eine Vielzahl von Behandlungselementen aus unterschiedlichen Disziplinen. Zum Leistungsumfang gehören insbesondere die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln, Heilmittel einschließlich Physio-, Sprach- und Ergotherapie, Psychotherapie, Schmerzbewältigungsverfahren, Entspannungsverfahren sowie weitere Hilfen zur Krankheitsbewältigung.
Die Behandlungen und Therapien sollen ganzheitlich wirken. Sie sind auf Ihre Erkrankung abgestimmt und individuell gestaltet. Die Rehabilitation soll Ihre bestehenden Beschwerden lindern und Ihnen darüber hinaus aufzeigen, wie Sie auch mit verbleibenden Einschränkungen Ihren Alltag selbstständig meistern können.