Grundsätzliche Nutzung der ePA
Sie haben das Recht, der Einrichtung und Nutzung einer elektronischen Patientenakte (ePA) zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann zunächst vor der erstmaligen Einrichtung der ePA erfolgen.
Wir informieren Sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben umfassend über die elektronische Patientenakte (ePA). Danach haben Sie 6 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen, falls Sie keine ePA wünschen. Auch nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit Widerspruch einlegen. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die ePA samt aller darin enthaltenen Daten zu löschen.
Zugriff durch Leistungserbringer
Sie haben das Recht, bestimmten Leistungserbringern den Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte (ePA) zu verweigern. Solange der Widerspruch nicht widerrufen wird, haben die betroffenen Leistungserbringer keinen Zugang zu den Daten in Ihrer ePA und können weder Daten einsehen noch hinzufügen. Daten, die bereits von der Leistungserbringereinrichtung heruntergeladen wurden, bleiben jedoch weiterhin in der Behandlungsdokumentation der Einrichtung verfügbar.
Digital gestützter Medikationsprozess
Wenn Sie die digitale Medikationsliste der ePA nicht nutzen wollen, können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Sie widersprechen dem medizinischen Anwendungsfall an sich. In diesem Fall enthält die ePA zwar weiterhin eine Medikationsliste mit den Informationen über alle Ihre verordneten und eingelösten E-Rezepte, allerdings ist die Nutzung dieser Informationen durch Ihre Leistungserbringenden nicht mehr möglich. Nur Sie selbst können die vollständige Medikationsliste mit der ePA-App noch einsehen.
Sie widersprechen dem gesamten Datenaustausch zwischen E-Rezept und ePA. Eine möglicherweise bereits vorhandene Medikationsliste wird dann aus der ePA gelöscht. Diese Daten stehen auch bei Einführung des digitalen Medikationsprozesses unwiderruflich nicht zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie Ihren Widerruf später zurücknehmen und dann den digitalen Medikationsprozess nutzen möchten, werden Arzneimittelverordnungen und -abgaben erst ab diesem Zeitpunkt erfasst.
Einstellen von Abrechnungsdaten der Krankenkasse
Sie haben das Recht, der Einstellung bisher erhaltener Leistungen in die ePA durch die energie-BKK zu widersprechen. Daher sind wir nicht befugt, Daten über von Ihnen in Anspruch genommene Leistungen der letzten 6 Jahre in die elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen.
Datenausleitung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit
Sie haben das Recht, der Weitergabe ihrer ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit zu widersprechen. Ab dem 15. Juli 2025 wird voraussichtlich die Möglichkeit bestehen, diesen Widerspruch direkt über unsere ePA-App zu erklären, entweder für die Gesamtnutzung der ePA-Daten oder für spezifische Zwecke. Etwa sechs Wochen später, ab voraussichtlich Anfang September 2025, könnten wir erstmals Daten zur Weitergabe an das Forschungsdatenzentrum bereitstellen, sofern alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sie haben folglich ausreichend Zeit, wenn nötig, von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.