Grundsätzlich bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
• gesetzlicher Dienstpflicht
• freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
• Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
• Jugendfreiwilligendienstgesetz
• oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
• Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes