Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann das Mitglied seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln und z. B. Mitglied der energie-BKK werden. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.
Beispiel: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages:
Lösung: Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten am 31.03.2026. Die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft wird durch die neu gewählte Krankenkasse automatisch veranlasst
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