FAQ

Habe ich bei Erhöhung des Zusatzbeitrag ein Sonderkündigungsrecht und kann problemlos wechseln? 

Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann das Mitglied seine Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln und z. B. Mitglied der energie-BKK werden. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein.

Beispiel: Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrages:

  • Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, Beginn der Mitgliedschaft 01.11.2025
  • Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2026
  • Informationspflicht der Krankenkasse über die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes und das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall bis zum 31.12.2025
  • Wahl einer neuen Krankenkasse im Rahmen des Sonderkündigungsrechts möglich bis 31.01.2026
  • Eingang der Mitgliedschaftserklärung bei der neuen Krankenkasse am 19.01.2026

Lösung: Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten am 31.03.2026. Die Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft wird durch die neu gewählte Krankenkasse automatisch veranlasst

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