FAQ

Was gilt für Renten und Versorgungsbezüge bezüglich Zusatzbeitrag?

Für die Beitragszahlung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) gilt ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich für versicherungspflichtige Bezieher von gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (bei Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle) immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.

Beispiel: Versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner

  • Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags  ab 01.01.2026 von 2,98 % auf 3,98 %

Lösung: Die Deutsche Rentenversicherung DRV berechnet den Beitrag auf die gesetzliche Rente bis zum 28. Februar 2026 mit einem (Gesamt-)Beitragssatz von 17,58 % (14,6 % + 2,98 %). Erst ab 1. März 2026 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zzgl. dem neuen  kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 3,98  %.

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