Wird die Behandlung des auf der Überweisung genannten Praxis erst im folgenden Quartal aufgenommen oder nicht innerhalb eines Quartals abgeschlossen, bleibt die ausgestellte Überweisung gültig. Ein neuer Überweisungsschein ist in diesem Fall nicht nötig. Wichtig ist lediglich, dass Sie zum Behandlungstermin eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen.