Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird.
Davon abweichend sind Behandlungsunterbrechungen bei Maßnahmen der podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie möglich – die Verordnung bleibt gültig.