Gesundheitsschutz durch datengestützte Auswertungen

Die Kranken- und Pflegekassen können nach § 25b SGB V zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit die Auswertungen den folgenden Zwecken dienen:

  1. der Erkennung von seltenen Erkrankungen,
  2. der Erkennung von Krebserkrankungen,
  3. der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können,
  4. der Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches,
  5. der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der Versicherten ist, oder
  6. der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlen sind.

Was heißt das für Sie als Versicherter der energie-BKK?

Spätestens zum 1. Januar 2024 sind Krankenkassen dazu verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine GesundheitsID (digitale Identität) zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen unserer elektronischen Patientenakte (ePA) erfüllen wir diese Anforderung bereits seit 2021 und seit dem 1. Oktober 2023 auch mit unserem Online-Service.

Sie wünschen keine datengestützten Auswertungen zum Gesundheitsschutz?

Sie haben die Möglichkeit, der Datenverarbeitung gegenüber unserer Kranken- und Pflegekasse ausdrücklich zu widersprechen. Vor der ersten Datenverarbeitung steht Ihnen eine vierwöchige Frist zur Verfügung, in der Sie Widerspruch einlegen können. Auch nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit der weiteren Nutzung Ihrer Daten widersprechen. Unabhängig davon, ob Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen oder nicht, werden Sie in keiner Weise bevorzugt oder benachteiligt.

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