A-Z Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege
Soweit im Haushalt des Erkrankten keine weiteren Familienangehörige leben, die die notwendige Hilfe und Pflege leisten können, wird häusliche Krankenpflege geleistet. Dabei wird die Pflege durch Fachkräfte zu Hause in Ihrer vertrauten Umgebung vorgenommen, zum Beispiel anstelle einer Krankenhausbehandlung. In diesen Fällen tragen wir die Kosten grundsätzlich bis zu vier Wochen. Wird nur Behandlungspflege benötigt, gibt es keine zeitliche Begrenzung, wenn dadurch die ärztliche Behandlung gesichert wird.
Bei körperlicher Beeinträchtigung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit - insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung - erhalten Sie die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Pflegebedürftigkeit im Sinne des 11. Sozialgesetzbuches darf dabei nicht vorliegen. Wir tragen in diesen Fällen die Kosten für längstens vier Wochen je Krankheitsfall.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für die häusliche Krankenpflege eine Zuzahlung.
Unsere Zusatzleistung:
Neben der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht. Voraussetzung ist, dass a) Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und b) keine andere im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 12 Wochen je Krankheitsfall, maximal für die Dauer der Behandlungspflege begrenzt. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V.
Anträge von Dienstleistern senden Sie bitte an die folgende Fax-Nr. 0385 200 91 949 der SIDA Service GmbH.