Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V
Leistungen von K bis O

A-Z Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V

Wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit - insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung - nicht ausreichen, erbringt die energie-BKK Kurzzeitpflege.

Der Anspruch besteht für eine Übergangszeit von maximal acht Wochen und bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des 11. Sozialgesetzbuches darf dabei nicht vorliegen.

Die Leistung kann in einer zugelassenen Einrichtung nach dem 11. Sozialgesetzbuch oder in einer anderen geeigneten Einrichtung erbracht werden.

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