A-Z Krankengeld
Leistungen von K bis O

A-Z Krankengeld

Krankengeld

Niemand ist vor längerer Krankheit und einem damit verbundenen Verdienstausfall sicher. Nach der Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich Krankengeld vorgesehen, damit Sie sich zumindest nicht um Ihren Lebensunterhalt zu sorgen brauchen. Wir informiere Sie hier über die wichtigsten Einzelheiten zum Thema Krankengeld und Endgeldfortzahlung. Es ist ein allgemeiner Überblick geben. Wenn Sie weitere Fragen zu einzelnen Punkten haben, beraten wir Sie gerne individuell

 

Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähigkeit mitteilen

Arbeitgebende Personen zahlen zunächst das Brutto-Arbeitsentgelt weiter – grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Arbeitnehmende Personen müssen der Personalabteilung die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen in der Regel spätestens nach drei Kalendertagen und mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen (siehe „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“).

Wartezeit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bzw. bei stationärer Behandlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Liegt während der Wartezeit Arbeitsunfähigkeit vor, zahlen wir Ihnen bis zu deren Ablauf Krankengeld. Anschließend besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihre Arbeitsstelle bis zu sechs Wochen. Ist das Beschäftigungsverhältnis auf weniger als zehn Wochen befristet, gelten Sonderregelungen (Wahlerklärung bzw. Wahltarif Krankengeld).

Für Arbeitslose gilt: Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Während der ersten sechs Wochen wird Arbeitslosengeld fortgezahlt (ohne Wartezeit), ab der siebten Woche zahlen wir Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Betrages. Beziehende von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

 

Das Krankengeld

Krankengeld erhalten insbesondere versicherte Arbeitnehmende und Beziehende von Arbeitslosengeld. Für Lebend-Organspender (auch Gewebe und Blut für Blutstammzellen) sowie für stationär mitaufgenommene Begleitpersonen gelten Sonderregelungen. Krankengeld ist u. a. nicht vorgesehen für Studierende, Personen in einem Praktikum und mitversicherte Familienangehörige. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Beziehende von Teilrenten, hauptberuflich selbstständig Tätige) gelten Sonderbestimmungen.

Voraussetzungen

Krankengeld leisten wir bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit (einschl. nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch bzw. bei einer wegen Krankheit erforderlichen Sterilisation), aber auch bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge-/Rehaeinrichtung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gibt es eine ärztliche (ggf. krankenhausärztliche) Bescheinigung, die elektronisch von der Arztpraxis an uns übermittelt wird (die Vorlage der Papierbescheinigung ist entfallen). Ab dem 01.01.2023 ruft Ihr Arbeitgeber die AU-Daten elektronisch bei uns ab. Sie erhalten nach wie vor eine Papierbescheinigung für Ihre Unterlagen. Lassen Sie sich das Fortbestehen spätestens am nächsten Werktag nach der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen (der Samstag gilt nicht als Werktag).

Krankengeld – ab wann und wie lange?

Krankengeld wird bei stationärer Behandlung ab deren Beginn, bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Für die Zeit der Entgeltfortzahlung durch die arbeitgebende Person bzw. der Leistungsfortzahlung (einschl. Sperrzeit) durch die Agentur für Arbeit ruht das Krankengeld. Anschließend wird Krankengeld für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit (auch bei stationärer Behandlung) zeitlich unbegrenzt gezahlt. Der Höchstanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzutreten, verlängern allerdings den Anspruch nicht. Das Krankengeld ruht auch, solange eine der folgenden Leistungen bezogen wird:

  • Mutterschaftsgeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld
  • Geldleistungen für Kurzarbeit oder
  • Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

Besonderheit: Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit oder während einer (zulässigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Elternzeit ein, so besteht Anspruch auf Krankengeld. Der Krankengeldanspruch ruht auch, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Reise innerhalb von Deutschland oder ins Ausland ohne unsere Zustimmung antreten. Bitte sprechen Sie uns vor Antritt der Reise an! Leistungen der arbeitgebenden Person für die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) werden angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Nettobetrag der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro übersteigen (eine Überschreitung bis zu 50 Euro im Monat bleibt unberücksichtigt).

Zahlungsweise

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für den ganzen Monat erfolgt eine Zahlung für 30 Tage, für Teilmonate für die tatsächlichen Kalendertage.

 

Höhe und Berechnung

Für das Krankengeld ist das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt maßgebend, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das Arbeitsentgelt wird durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde, und mit den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht. Das Ergebnis durch 7 geteilt ergibt das Regelentgelt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, wird es durch 30 geteilt. Berücksichtigt wird auch der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig war (Hinzurechnungsbetrag, z. B. durch Weihnachtsgeld). Entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (5.175,50 Euro: 30) wird das Krankengeld höchstens aus einem Regelentgelt von 172,50 Euro berechnet. Es beträgt 70 % davon, also maximal 120,75 Euro. Das Krankengeld darf jedoch 90 % des entsprechenden kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (höchstens Nettoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums).

Dazu ein Beispiel:

Mtl. Bruttogehalt 3.000 Euro (: 30) Regelentgelt 100,00 Euro
Weihnachtsgeld 1.800 Euro (: 360) 5,00 Euro
Gesamtregelentgelt 105,00 Euro
Nettogehalt 2.400 Euro (: 30) 80,00 Euro
Aus Netto-Weihnachtsgeld 4,00 Euro
Zusammen 84,00 Euro
davon 90% 75,60 Euro

Das Krankengeld beträgt 70 % von 105,00 Euro = 73,50 Euro

Es übersteigt weder 90 % des Gesamtnetto (75,60 Euro), noch das Nettogehalt von 80 Euro.
Unser Tipp: Steuerfreibeträge erhöhen Ihr Netto-Arbeitsentgelt und ggf. auch Ihr Krankengeld!

 

Anpassung nach einem Jahr

Liegt der für die Berechnung maßgebende Entgeltzeitraum länger als ein Jahr zurück, wird das Krankengeld dynamisiert (gilt nicht für Arbeitslose).

Bei Krankengeldbezug versichert

Während Sie Krankengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz erhalten – beitragsfrei! Als arbeitnehmende Person zahlen Sie Beiträge aus dem Krankengeld zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und zwar grundsätzlich die Hälfte. Wir legen unseren Anteil dazu und überweisen den Gesamtbetrag an die zuständigen Stellen. Bei Arbeitslosen übernehmen wir die vollen Beiträge allein (Ausnahme: Pflegezuschlag für Kinderlose).

Dazu ein Beispiel:

Das Krankengeld beträgt (siehe vorstehend) brutto 73,50 Euro
davon Beitragsabzug für: Renten-/Arbeitslosen-/Pflegeversicherung (rund 12 %) - 8,82 Euro
Krankengeld netto 64,68 Euro

Unser Tipp: Wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, bestätigen wir die Höhe des Krankengeldes für eventuelle zusätzliche Leistungen.

 

Rehabilitation

Bei stationären und ambulanten Rehabilitationen über die Deutsche Rentenversicherung haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld, sofern der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihre Arbeitsstelle geendet hat.

 

Beratung, Wiedereingliederung

Versicherte haben (mit ihrer schriftlichen Einwilligung) Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann eine stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein (Der Wiedereingliederungsplan wird vom behandelnden Arzt erstellt). Für die Dauer dieser Maßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit fort und damit der Anspruch auf Krankengeld, ein evtl. erzieltes Teilarbeitsentgelt wird angerechnet, soweit sonst das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird (eine Überschreitung bis zu 50 Euro im Monat bleibt unberücksichtigt).

 

Krankengeld und Rente?

Für Versicherte, die z. B Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Rentenbeginn an. Eine Kürzung des Krankengeldes um den Zahlbetrag der Rente erfolgt, wenn z. B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird.

 

Wahlerklärung / Wahltarif

Arbeitnehmende Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig Beschäftigte und kurzzeitig Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis auf weniger als zehn Wochen) sowie hauptberuflich Selbstständige erhalten Krankengeld entsprechend einer besonderen Wahlerklärung oder eines Wahltarifs.


Sonderregelung für Kunstschaffende und Publizierende

Diese können mit dem Wahltarif Krankengeld den Beginn ihres Krankengeldes vom Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit vorverlegen.

Beginn
Der Anspruch auf Wahltarifkrankengeld entsteht frühestens mit Beginn des vierten Monats
nach Beginn der Laufzeit des Tarifs (Wartezeit). Sofern die Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit festgestellt wird, beginnt die Karenzzeit (15. bis 42. Tag) nach Ablauf der Wartezeit. Die Laufzeit des Tarifs beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Eingang der vollständigen, schriftlichen Wahlerklärung bei der Betriebskrankenkasse folgt; ein hiervon abweichender, später liegender Beginn kann gewählt werden.

Bindungsfrist
Die Mindestbindungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Laufzeit des Wahltarifs. Die Mitgliedschaft kann frühestens nach Ablauf der jeweiligen dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.

Höhe
Die Höhe des Krankentagegeldes kann in der Zeit vom 15. bis 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit in 10er-Schritten bis maximal 90 Euro frei gewählt werden. Das gewählte Krankentagegeld darf 70 Prozent des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitseinkommens nicht übersteigen. Das Mitglied ist verpflichtet, der Betriebskrankenkasse eine Erklärung über die Höhe seines Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts zukommen zu lassen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Hallo, haben Sie eine Frage?
Überprüfen oder Zurücksetzen der Datenschutzeinstellungen