A-Z Häusliche Krankenpflege
Leistungen von F bis J

A-Z Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege

Soweit während einer Erkrankung in Ihrem Haushalt keine weiteren Familienangehörigen leben, die die notwendige Hilfe und Pflege leisten können, wird nach ärztlicher Verordnung und Genehmigung durch die energie-BKK häusliche Krankenpflege geleistet. Die häusliche Krankenpflege beinhaltet die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Den Schwerpunkt bilden behandlungspflegerische Leistungen. Die Behandlungspflege umfasst dabei zum Beispiel Blutdruck- und / oder Blutzuckermessungen, die Wundpflege oder das Verabreichen von Medikamenten. Zur Grundpflege gehört die Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählt die Zubereitung von Mahlzeiten, das Einkaufen oder das Reinigen der Wohnung.

Bei der häuslichen Krankenpflege wird die Pflege durch Fachkräfte zu Hause in Ihrer vertrauten Umgebung vorgenommen, zum Beispiel anstelle einer Krankenhausbehandlung (Krankenhausvermeidungspflege). In diesen Fällen tragen wir die Kosten grundsätzlich bis zu vier Wochen. Wird nur Behandlungspflege benötigt, gibt es keine zeitliche Begrenzung, wenn dadurch die ärztliche Behandlung gesichert wird (Sicherungspflege).

Bei körperlicher Beeinträchtigung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit - insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung - erhalten Sie ebenfalls die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (Unterstützungspflege). Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 darf dabei nicht vorliegen. Wir tragen in diesen Fällen die Kosten in der Regel für längstens vier Wochen je Krankheitsfall.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für die häusliche Krankenpflege eine gesetzliche Zuzahlung.

Unsere Zusatzleistung:
Neben der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht. Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und dass keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person Sie in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf 12 Wochen je Krankheitsfall, maximal für die Dauer der Behandlungspflege begrenzt.
Es gilt die gesetzliche Zuzahlungsregelung.


Wie beantrage ich Häusliche Krankenpflege?
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnen für Sie Häusliche Krankenpflege, solange sie diese medizinisch für notwendig halten. Dann benötigen Sie einen Pflegedienst, der die verordneten pflegerischen Aufgaben übernimmt. Die weitere Prüfung Ihres Antrags erfolgt anschließend durch Ihre energie-BKK.

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