Wenn der Arzt im Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson feststellt, erstatten wir Ihnen Ihren Verdienstausfall im Rahmen des Kinderkrankengeldes.
Voraussetzungen sind:
Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der stationären Behandlung und wird nicht auf die Anspruchstage bei der Betreuung zu Hause angerechnet.
Der Erstattungsbetrag wird individuell berechnet und ist abhängig von der Kürzung Ihres Gehaltes durch Ihren Arbeitgeber. Betriebliche Regelungen, z. B. auf bezahlte Freistellung von der Arbeit bei schwerer Erkrankung eines Kindes, sind von Ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmen.