
STUDIERENDE & AUSZUBILDENDE
So viel entdecken, so viel gestalten
Alles passiert gleichzeitig – Pläne, Träume, die Suche nach deinem Weg. Zwischen Ausbildung, Studium, Friends und deinem eigenen Ding kann’s schnell stressig werden. Immer on the go, immer irgendwie Vollgas – und trotzdem die Frage: Was kommt als Nächstes?
Genau da sind wir für dich da. Wir checken, dass dein Weg nicht immer geradeaus läuft – mit Höhen, Tiefen, Neustarts und manchmal auch Zweifeln. Und genau da bekommst du von uns Support.
Unsere Angebote? So flexibel wie du: Ob mentale Gesundheit, schnelle Beratung oder einfach Benefits, die wirklich in dein Leben passen.
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Krankenkasse? Kannst du jetzt auch per Service-App
FAQ
Welche Versicherungen braucht man in der Ausbildung?
Jede Situation ist unterschiedlich und es ist wichtig, die für dich passenden Versicherungen mit einem Experten zu besprechen. So bleibst du in jeder Situation auf der sicheren Seite. Hier sind unsere Tipps für die drei wichtigsten Versicherungen.
Krankenversicherung
Am wichtigsten und in Deutschland Pflicht ist natürlich die Wahl deiner Krankenversicherung, denn sie unterstützt jeden im Krankheitsfall. Dabei hast du die Qual der Wahl. Es gibt viele Krankenkassen, die sich in ihrem Angebot unterscheiden. Wir bieten neben unserem Super-Service auch noch ausgezeichnete Leistungen für Azubis
Private Haftpflichtversicherung
Fällt der Versicherungsschutz über die Eltern weg, brauchen Auszubildende auf jeden Fall eine eigene Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung hilft dir, wenn du versehentlich jemanden verletzt, etwas kaputt machst oder anderen Schaden zufügst. Sie schützt dich vor den finanziellen Folgen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Als Azubi kannst du durch Unfall oder Krankheit deine Arbeitskraft verlieren. Wenn du dich nur auf staatliche Unterstützung verlässt, führt dies durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu deutlichen Einkommenseinbußen. Daher kann eine private Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit sinnvoll sein. Es gilt: Je jünger und fitter du bist, desto geringer sind die Beiträge.
Wohin schicke ich wichtige Dokumente?
Rechnungen, Quittungen, Verordnungen und weitere Unterlagen können Sie uns sicher und bequem per App, per Post an energie-BKK, 30134 Hannover oder über E-Mail an info@energie-bkk.de senden.
Kann ich auch alles digital machen?
Über unseren Online-Service per App können Sie sicher, bequem und schnell Ihre persönlichen Daten verwalten, Dokumente hochladen, Bescheinigungen anfordern, Anträge stellen und vieles mehr! Einfach die App im AppStore oder PlayStore herunterladen und los geht’s. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Website.
Wohin kann ich meine schriftlichen Unterlagen senden?
per Post: energie-BKK, 30134 Hannover
per E-Mail: info@energie-bkk.de
per Online-Service App/Web
(Bei der Postanschrift handelt es sich um eine Großkundenpostfach. Die zusätzliche Angabe einer Straße ist nicht erforderlich.)
Zu welchem Datum kann ich wechseln?
Hier sind verschiedene Konstellationen möglich.
1) „Kündigungsverfahren“
Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Beitrittserklärung, möglich.
Beispiel:
- Eingang der Beitrittserklärung am 12.06.
- Der übernächste Monat endet somit am 31.08.
- Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.09.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie seit mindestens 12 Monaten bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse versichert sind (gesetzliche Mindestbindungsfrist von 12 Monaten). Sollte dieses noch nicht der Fall sein, wird Ihr Beitritt automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verlegt.
Sofern Sie bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, muss für einen Wechsel diese Frist auch erst abgelaufen sein. Sollte der Wahltarif eine Bindungsfrist von 3 Jahren vorsehen, ist ein Wechsel auch erst nach Ablauf dieser Frist möglich.
2) „Beitrittsverfahren“
Sofern Ihr bisheriges Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes endet, können sie grundsätzlich sofort die Krankenkasse wechseln. Die Bindungsfrist von 12 Monaten spielt hierbei keine Rolle. Sie können also auch dann eine neue Krankenkasse wählen, wenn Sie bei Ihrer aktuellen Kasse z. B. erst seit 3 Monaten versichert sind. Ein sofortiger Kassenwechsel ist meistens dann möglich, wenn Sie z. B. einen Arbeitgeberwechsel vornehmen. Hier kann mit dem nahtlosen Wechsel in ein neues Versicherungsverhältnis (bei Aufnahme der neuen Beschäftigung) eine neue Krankenkasse gewählt werden.
Sollten Sie einen Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen haben, so hat dies keine Auswirkung auf Ihr sofortiges Kassenwahlrecht.
3) „Sonderkündigungsrecht“
Sollte Ihre bisherige Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmalig erheben oder erhöhen, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind Sie nicht an die Mindestbindungsfrist gebunden und können schon vor Ablauf der 12 Monate kündigen. Auch hier erfolgt der Wechsel zum Ende des übernächsten Monats, der auf Ihre Erklärung zum Kassenwechsel folgt.
Das Wahlrecht muss allerdings innerhalb eines vollen Zeitmonats nach Erhalt der Information über die Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes erfolgen.
Beispiel: Info durch die Krankenkasse am 20.12. Die Kündigung muss bis zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Eine Ausnahme gilt aber auch hier. Wenn Sie den Wahltarif Krankengeld (§ 53 Absatz 6 SGB V) abgeschlossen haben, sind Sie an die Mindestbindungsfrist dieses Tarifes gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist.
Alles doch zu kompliziert? Wir beraten Sie auch gern telefonisch unter unserer Servicenummer 0511 911 10 910 oder stellen Sie Ihre Frage per E-Mail an info@energie-BKK.de.
Wo und wann kann ich mich persönlich beraten lassen?
Wir sind für dich in diesen Service-Centern persönlich erreichbar.
Wann und wie muss ich die Beiträge zahlen?
Grundsätzlich sind die Beiträge vor Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule für das jeweilige gesamte Semester im Voraus zu zahlen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn du uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilst oder einen Dauerauftrag bei deiner Bank einrichten lässt. In diesen Fällen ist jeweils 1/6 des gesamten Semesterbeitrages am 15. des Monats für den Vormonat fällig (Beispiel: Der Beitrag für Mai wird somit erst im Juni abgebucht).
Gilt die beitragsfreie Familienversicherung nur bis zum 25. Lebensjahr?
Grundsätzlich ist eine beitragsfreie Familienversicherung nur bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich. Darüber hinaus kann die Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung/Verzögerung aufgrund folgender Dienste verlängert werden:
- gesetzlicher Dienstpflicht
- freiwilliger Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
- Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
- Jugendfreiwilligendienstgesetz
- oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Ich absolviere ein vorgeschriebenes Praktikum. Hat dies Auswirkungen auf meine beitragsfreie Familienversicherung?
Eventuell. Sofern Sie für dieses Praktikum kein Arbeitsentgelt erhalten, hat es keine Auswirkung auf Ihre Familienversicherung. Sollten Sie allerdings für dieses Praktikum entlohnt werden, kann dies zur Beendigung der Familienversicherung führen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in den Antworten zu diesen Fragen:
Kann ich trotz Werkstudententätigkeit weiterhin beitragsfrei familienversichert werden?
Ja, dies ist möglich, wie in der vorherigen Frage beschrieben, ist dies abhängig von der Höhe Ihrer regelmäßigen Einkünfte. Um ganz präzise zu sein, wir haben hier Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen zu prüfen. Um die Familienversicherung nicht zu gefährden, darf das monatliche Gesamteinkommen hierbei in 2025 den Wert von 535 Euro nicht überschreiten (bzw. 556 Euro, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird). Allerdings dürfen bei der Prüfung von Ihrem Arbeitsentgelt die tatsächlichen Werbungskosten (mindestens aber 1.230 Euro jährlich) abgezogen werden. Aber Achtung! Bei der Prüfung Ihres Gesamteinkommens ist nicht nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Sollten Sie neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte (z. B. Stipendien, Zinserträge, Mieteinkünfte, etc.) erhalten, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.